Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 72/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 8/2017

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62 f,

Inkrafttretensdatum

15.06.1991

Außerkrafttretensdatum

09.03.2017

Abkürzung

K-StrG

Index

85 Straßen- und Verkehrsrecht

Text

Paragraph 62 f,

Information der Öffentlichkeit, Übermittlung von Daten

  1. Absatz einsDie Anhörung der Öffentlichkeit zu den Entwürfen von Aktionsplänen und der zugehörigen strategischen Lärmkarten sowie die Zusammenarbeit mit benachbarten Staaten erfolgt nach den Bestimmungen des Kärntner Umweltplanungsgesetzes.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat die erforderlichen Daten über
    1. Litera a
      die Ballungsräume gemäß Paragraph 62 b, Litera f, in Verbindung mit einer Verordnung gemäß Paragraph 62 g,,
    2. Litera b
      die Hauptverkehrsstraßen gemäß Paragraph 62 c, Absatz 4,,
    3. Litera c
      die strategischen Lärmkarten gemäß Paragraph 62 d, Absatz 4,,
    4. Litera d
      die Aktionspläne gemäß Paragraph 62 e,,
    5. Litera e
      die gemäß Anhang römisch VI der Richtlinie 2002/49/EG an die Kommission zu übermittelnden und gegebenenfalls mit einer Verordnung gemäß Paragraph 62 g, näher festgelegten Informationen sowie
    6. Litera f
      die geltenden oder geplanten Schwellenwerte für Umgebungslärm dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, gegebenenfalls auch im Wege der elektronischen Übermittlung, zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes nach dem Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz erforderlich ist. Soweit dies zur Erfüllung europarechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist, sind diese Daten in Berichtsform mitzuteilen.
  3. Absatz 3Die Landesregierung und die betroffenen Gemeinden haben die Verzeichnisse der Hauptverkehrsstraßen sowie die Lärmkarten und Aktionspläne gesammelt für die Einsichtnahme der Öffentlichkeit bereitzuhalten sowie die Verteilung über elektronische Medien zu ermöglichen. Diese Informationen sind durch begleitende zusammenfassende Darstellungen der wichtigsten Punkte deutlich und verständlich zu gestalten. Die Landesregierung und die Gemeinden können sich zur Erfüllung dieser Aufgaben unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit eines Dritten bedienen.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017

Gesetzesnummer

10000135

Dokumentnummer

LKT40004739