Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 72/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 8/2017

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62 d,

Inkrafttretensdatum

15.06.1991

Außerkrafttretensdatum

09.03.2017

Abkürzung

K-StrG

Index

85 Straßen- und Verkehrsrecht

Text

Paragraph 62 d,

Strategische Lärmkarten

  1. Absatz einsBis spätestens 31. Mai 2007 sind von der Landesregierung und den betroffenen Gemeinden strategische Lärmkarten (Paragraph 62 b, Litera h,) für jeweils sämtliche von ihnen gemäß Paragraph 61, Absatz eins, verwalteten Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr auszuarbeiten.
  2. Absatz 2Bis spätestens 31. Mai 2012 und danach alle fünf Jahre sind von der Landesregierung sowie von den betroffenen Gemeinden für jeweils sämtliche von ihnen gemäß Paragraph 61, Absatz eins, verwalteten Hauptverkehrsstraßen
    1. Litera a
      strategische Lärmkarten (Paragraph 62 b, Litera h,) sowie
    2. Litera b
      Teil-Lärmkarten (Paragraph 62 b, Litera h,) für Ballungsräume (Paragraph 62 b, Litera f,) auszuarbeiten oder es sind bereits bestehende Lärmkarten zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins und 2 und insbesondere zur Sicherstellung der Ausarbeitung von gemeinsamen strategischen Lärmkarten für Ballungsräume mit den nach dem Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz zuständigen Behörden sowie den betroffenen Gemeinden zusammenarbeiten und sich unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit eines Dritten bedienen.
  4. Absatz 4Die Gemeinden haben die Lärmkarten der Landesregierung zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln. Die Landesregierung führt die strategischen (Teil-) Lärmkarten im Sinne der Absatz eins und 2 zusammen und weist diese in einer unter Bedachtnahme auf die Anforderungen des Absatz 5, geeigneten Form aus.
  5. Absatz 5Die strategischen Lärmkarten und die damit im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen müssen den mit Verordnung gemäß Paragraph 62 g, näher festgelegten Anforderungen entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017

Gesetzesnummer

10000135

Dokumentnummer

LKT40004737