Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 72/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 8/2017

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62 a,

Inkrafttretensdatum

15.06.1991

Außerkrafttretensdatum

09.03.2017

Abkürzung

K-StrG

Index

85 Straßen- und Verkehrsrecht

Text

römisch VI a. Teil
Erfassung von durch den Verkehr auf Straßen verursachtem
Umgebungslärm und Planung von Lärmminderungsmaßnahmen

Paragraph 62 a,

Ziel

  1. Absatz einsZiel dieses Abschnittes ist es, schädliche Auswirkungen von durch Verkehr auf öffentlichen Straßen (Paragraph eins, Absatz eins,) verursachtem Umgebungslärm auf die menschliche Gesundheit zu verhindern sowie unzumutbaren Belästigungen durch Umgebungslärm vorzubeugen und entgegenzuwirken.
  2. Absatz 2Zur Erreichung des Zieles des Absatz eins, sind schrittweise insbesondere folgende Maßnahmen zu ergreifen:
    1. Litera a
      die durch Umgebungslärm hervorgerufenen Belastungen sind mit Hilfe von strategischen Lärmkarten zu ermitteln;
    2. Litera b
      die Information der Öffentlichkeit über Umgebungslärm und seine Auswirkungen ist sicherzustellen;
    3. Litera c
      unter Heranziehung der strategischen Lärmkarten sind Aktionspläne auszuarbeiten, mit dem Zweck,
      1. Ziffer eins
        Belastungen durch Umgebungslärm soweit erforderlich zu verhindern und jedenfalls zu vermindern, wenn dessen Ausmaß zu unzumutbaren Belästigungen, insbesondere gesundheitsschädlichen Auswirkungen, führen könnte;
      2. Ziffer 2
        die Umweltqualität in Bezug auf Umgebungslärm in jenen Fällen, in denen sie zufriedenstellend ist, zu erhalten.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen dieses Abschnittes betreffen den Umgebungslärm, dem Menschen insbesondere in bebauten Gebieten, in öffentlichen Parks oder anderen ruhigen Gebieten eines Ballungsraums, in ruhigen Gebieten auf dem Land, in der Umgebung von Schulgebäuden, Krankenanstalten und in anderen Gebäuden und Gebieten, deren Bewohner eines besonderen Lärmschutzes bedürfen, ausgesetzt sind.
  4. Absatz 4Soweit durch Bestimmungen dieses Abschnittes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind diese so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt. Dies gilt insbesondere für das Verhältnis der Bestimmungen dieses Abschnittes zu denen der Straßenverkehrsordnung 1960.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017

Gesetzesnummer

10000135

Dokumentnummer

LKT40004734