Absatz einsDie Bestellung zum Kontrollorgan hat durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen. Das Kontrollorgan hat vor der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz
LGBl.Nr. 144/1970
Paragraph 13,
30.12.1970