Absatz eins,Es ist jedermann verboten, ein Jagdgebiet außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege und solcher Wege, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften benützt werden, ohne schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehr, mit Gegenständen, die zum Fangen und Töten von Wild jeder Art bestimmt sind oder es erleichtern, sowie mit Frettchen oder mit Beizvögeln zu durchstreifen, es läge denn seine Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in seiner amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung. Die schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten ist auch für den Transport von erlegtem oder gefallenem Schalenwild durch ein fremdes Jagdgebiet außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege und außerhalb sonstiger Wege, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften oder Gehöften benützt werden, erforderlich.