Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 17/2004

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

24.04.2004

Außerkrafttretensdatum

04.07.2020

Abkürzung

K-AWO

Index

64 Kanal und Abfall

Text

Paragraph 6 <, b, r, /, >, F, ö, r, d, e, r, u, n, g, s, m, a, ß, n, a, h, m, e, n,

  1. Absatz einsDas Land Kärnten hat als Träger von Privatrechten insbesondere zu fördern:
    1. Litera a
      die Vermeidung und die Verwertung von Abfällen,
    2. Litera b
      die Ausbildung von Umweltberatern und
    3. Litera c
      die Aufklärung über abfallwirtschaftliche Zielsetzungen durch Informationen und bewusstseinsbildende Maßnahmen der Bevölkerung und durch vorbildliche Besorgung von Aufgaben der Landesverwaltung.
  2. Absatz 2Das Land Kärnten und durch Landesgesetz eingerichtete Fonds haben im Rahmen von Förderungsmaßnahmen vor allem auf jene Unternehmen Bedacht zu nehmen, die solche Produkte erzeugen, die bei ihrer Verwendung im Verhältnis zu gleichartigen Produkten geringere Umweltbelastungen hervorrufen oder deren Abfälle leichter einer Abfallverwertung zugeführt werden können.
  3. Absatz 3Auf eine Gewährung von Förderungen auf Grund dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020

Gesetzesnummer

20000168

Dokumentnummer

LKT40004102