Absatz einsDas Land Kärnten, die Gemeinden, die Gemeindeverbände sowie Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und Fonds, die vom Land Kärnten eingerichtet sind oder von der Landesregierung verwaltet werden, haben im Rahmen des Beschaffungswesens Arbeitsmaterial und Gebrauchsgüter aus solchen Stoffen zu erwerben, die bei der Erzeugung, Verwendung und bei der geordneten Abfallbehandlung den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft weitgehend entsprechen und möglichst geringe Umweltbelastungen hervorrufen. Im Beschaffungswesen sind Recyclingprodukte jedenfalls dann anstelle von neuen Produkten anzuschaffen, wenn sie nicht wesentlich teurer sind und den vorgesehenen Verwendungszweck in gleicher Weise erfüllen.