Kärnten
Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO
LGBl.Nr. 17/2004
LG
Paragraph 3,
24.04.2004
K-AWO
64 Kanal und Abfall
Bestehen begründete Zweifel, ob eine Sache Haus- oder Sperrmüll, Betriebsmüll oder Klärschlamm (Paragraph 2, Absatz 2, Litera a bis c oder 3) im Sinne dieses Gesetzes ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Inhabers der Sache oder von Amts wegen die Zuordnung zu einer der genannten Abfallarten mit Bescheid festzustellen.
13.02.2020
20000168
LKT40004099