Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 17/2004

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

24.04.2004

Außerkrafttretensdatum

04.07.2020

Abkürzung

K-AWO

Index

64 Kanal und Abfall

Text

Paragraph 2 <, b, r, /, >, B, e, g, r, i, f, f, s, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g, e, n,

  1. Absatz einsAls Abfälle im Sinne dieses Gesetzes gelten Siedlungsabfälle (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002)), die nicht gefährlich sind, und Klärschlamm.
  2. Absatz 2Nicht gefährliche Siedlungsabfälle sind insbesondere der Hausmüll, der Sperrmüll, der Betriebsmüll und die Altstoffe:
    1. Litera a
      als Hausmüll gelten alle vorwiegend festen Abfälle, die üblicherweise in einem privaten Haushalt anfallen, sowie die nicht gefährlichen Abfälle aus Betrieben, Anstalten, öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Arbeitsstellen, soweit sie
      1. Sub-Litera, a, a
        in ihrer Zusammensetzung mit Abfällen der privaten Haushalte vergleichbar sind,
      2. Sub-Litera, b, b
        durchschnittlich in einem Volumen bis 240 Liter pro Woche anfallen und
      3. Sub-Litera, c, c
        ihre Erfassung durch das ortsübliche Hausmüllsammelsystem möglich ist;
    2. Litera b
      als Sperrmüll gilt jener Hausmüll, dessen Erfassung wegen seiner Größe oder sperrigen Beschaffenheit nicht durch das ortsübliche Hausmüllsammelsystem möglich ist;
    3. Litera c
      als Betriebsmüll gelten die sonstigen nicht gefährlichen Siedlungsabfälle, insbesondere die Abfälle aus Gewerbe und Industrie, der Land- und Forstwirtschaft, aus Anstalten, aus öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Arbeitsstellen, soweit sie nicht Haus- oder Sperrmüll sind;
    4. Litera d
      als Altstoffe gelten die nicht gefährlichen Altstoffe im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002.
  3. Absatz 3Als Klärschlamm gelten die Rückstände aus der Reinigung oder Behandlung von Abwässern, gleichgültig welcher Herkunft und Beschaffenheit, ausgenommen Rechengut und Sandfanginhalte.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020

Gesetzesnummer

20000168

Dokumentnummer

LKT40004098