Kärnten
Erwerbsmäßige Nutzung nicht geschützter Pflanzen und
Tierarten
Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1987,
Paragraph 2,
01.07.1987
Paragraph 2,
Pflanzenarten
Das Feilbieten von und das Handeln mit wildwachsendem Flachen Bärlapp (Diphasium complanatum) ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.