Kurztitel
Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 72/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 8/2017
Index
85 Straßen- und Verkehrsrecht
Text
Artikel II
(LGBl Nr 44/2002 idF 24/2003 und 10/2004)Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2002, in der Fassung 24/2003 und 10/2004)
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. April 2002 in Kraft.
(2)Absatz 2Auf die in der Anlage II des Kärntner Straßengesetzes 1991, in der Fassung dieses Gesetzes angeführten Landesstraßen B sind bis zum 31. Dezember 2004 die Bestimmungen des § 3, des II. Abschnittes - mit Ausnahme der Bestimmungen des § 8 - und der §§ 15 und 16 sowie des IV. Abschnittes - mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 25 und 27 - des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl Nr 286, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 142/2000, mit der Maßgabe anzuwenden, dassAuf die in der Anlage römisch II des Kärntner Straßengesetzes 1991, in der Fassung dieses Gesetzes angeführten Landesstraßen B sind bis zum 31. Dezember 2004 die Bestimmungen des Paragraph 3,, des römisch II. Abschnittes - mit Ausnahme der Bestimmungen des Paragraph 8, - und der Paragraphen 15 und 16 sowie des römisch IV. Abschnittes - mit Ausnahme der Bestimmungen der Paragraphen 25 und 27 - des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl Nr 286, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 142 aus 2000,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
an die Stelle des Begriffes “Bundesstraße” der Begriff “Landesstraße” nach Maßgabe des jeweiligen Textzusammenhanges tritt;an die Stelle des Begriffes “Bundesstraße” der Begriff “Landesstraße” nach Maßgabe des jeweiligen Textzusammenhanges tritt;
an die Stelle des jeweiligen Bundesministers die Landesregierung tritt;
an die Stelle des Begriffes “Bund (Bundesstraßenverwaltung)” der Begriff “Land (Landesstraßenverwaltung)” tritt;an die Stelle des Begriffes “Bund (Bundesstraßenverwaltung)” der Begriff “Land (Landesstraßenverwaltung)” tritt;
Bestimmungen, die sich auf Bundesstraßen A, Bundesstraßen S und Bundesstraßen B, für die besondere Erfordernisse der Anschlussausbildung festgelegt sind, beziehen, nicht anzuwenden sind;
Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Landesregierung ist;
soweit in diesen Bestimmungen auf die Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971 über die Einräumung von Zwangsrechten (§§ 17 bis 20a) verwiesen wird, an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen des 1. Abschnittes des III. Teiles des Kärntner Straßengesetzes 1991 treten;soweit in diesen Bestimmungen auf die Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971 über die Einräumung von Zwangsrechten (Paragraphen 17 bis 20a) verwiesen wird, an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen des 1. Abschnittes des römisch III. Teiles des Kärntner Straßengesetzes 1991 treten;
an die Stelle des Begriffes “Organe des Bundes” der Begriff “Organe des Landes” tritt;an die Stelle des Begriffes “Organe des Bundes” der Begriff “Organe des Landes” tritt;
im § 13 die Worte “in den jährlichen Bundesfinanzgesetzen” nicht anzuwenden sind;im Paragraph 13, die Worte “in den jährlichen Bundesfinanzgesetzen” nicht anzuwenden sind;
die Bestimmung des § 15 (Bundesstraßenbaugebiet) nur auf die in Art. II Abs. 3 bis 8 dieses Gesetzes angeführten Landesstraßenteile Anwendung findet.die Bestimmung des Paragraph 15, (Bundesstraßenbaugebiet) nur auf die in Art. römisch II Absatz 3 bis 8 dieses Gesetzes angeführten Landesstraßenteile Anwendung findet.
(3)Absatz 3Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 111 Gailtal Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde Hermagor-Presseggersee wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei Plan-Kilometer 30,40, verläuft in der Folge nordwestlich des Bahnhofes Hermagor und bindet bei Plan-Kilometer 31,00 wieder in die bestehende Trasse ein.
(4)Absatz 4Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 100 Drautal Straße wird im Bereich der Gemeinde Lendorf wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straße beginnt bei Plan-Kilometer 43,72, führt sodann in zwei getrennten Richtungsfahrbahnen über die Anschlussstelle Lendorf mit Anbindung der S 40 Lurnfelder Schnellstraße und bindet bei Plan-Kilometer 45,155 wieder in den Bestand ein.
(5)Absatz 5Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 82 Seeberg Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei Kilometer 51,775 und bindet bei Kilometer 52,020 (alt) / Kilometer 52,025 (neu) wieder in den Bestand ein.
(6)Absatz 6Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 111 Gailtal Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei Kilometer 71,4, überbrückt den Stampfgraben und bindet bei Kilometer 72,0 (alt) / 71,6 (neu) wieder in den Bestand ein.
(7)Absatz 7Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 95 Turracher Straße wird im Bereich der Gemeinden Klagenfurt und Moosburg wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei Kilometer 7,90, führt dann in gestreckter Linienführung unter teilweiser Verwendung der bestehenden Trasse und bindet bei Kilometer 11,0 wieder in den Bestand ein.
(8)Absatz 8Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 81 Bleiburger Straße wird im Bereich der Gemeinde Feistritz ob Bleiburg wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei Kilometer 12,070, umfährt die Ortschaft Sankt Michael ob Bleiburg im Süden und bindet bei Kilometer 14,600 wieder in den Bestand ein.
(9)Absatz 9Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen gemäß den Abs. 3 bis 8 aus den beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie den bei den jeweils betroffenen Gemeinden, das sind die Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger-See, die Gemeinde Lendorf, die Marktgemeinden Eisenkappel-Vellach und Kötschach-Mauthen sowie die Landeshauptstadt Klagenfurt und die Marktgemeinde Moosburg, aufliegenden Planunterlagen (Maßstab 1 : 1000 bzw. 1: 2000) zu ersehen. Die Grenzen des Landesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen. Die Kilometrierung der Planunterlagen richtet sich nach der Kilometrierung dieser Landesstraßen aufgrund des Verzeichnisses 3 zum Bundesstraßengesetz 1971.Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen gemäß den Absatz 3 bis 8 aus den beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie den bei den jeweils betroffenen Gemeinden, das sind die Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger-See, die Gemeinde Lendorf, die Marktgemeinden Eisenkappel-Vellach und Kötschach-Mauthen sowie die Landeshauptstadt Klagenfurt und die Marktgemeinde Moosburg, aufliegenden Planunterlagen (Maßstab 1 : 1000 bzw. 1: 2000) zu ersehen. Die Grenzen des Landesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen. Die Kilometrierung der Planunterlagen richtet sich nach der Kilometrierung dieser Landesstraßen aufgrund des Verzeichnisses 3 zum Bundesstraßengesetz 1971.
(10)Absatz 10Die Landesregierung darf den gemäß Abs. 3 bis 8 festgelegten Verlauf der Landesstraßen durch Verordnung ändern, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens, der Umweltverträglichkeit oder Erfordernissen des Verkehrs notwendig ist.Die Landesregierung darf den gemäß Absatz 3 bis 8 festgelegten Verlauf der Landesstraßen durch Verordnung ändern, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens, der Umweltverträglichkeit oder Erfordernissen des Verkehrs notwendig ist.
(11)Absatz 11Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt Art. II des Gesetzes LGBl Nr 11/2002 außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt Art. römisch II des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 11 aus 2002, außer Kraft.
Artikel II
(LGBl Nr 25/2005)Landesgesetzblatt Nr 25 aus 2005,)
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2)Absatz 2Unbeschadet der Bestimmung des Art. I Z 1 (betreffend § 3 Abs. 1 Z 1a) gelten die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführten, zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits bestehenden, Radwege als überregionale Radwege im Sinne dieses Gesetzes.Unbeschadet der Bestimmung des Art. römisch eins Ziffer eins, (betreffend Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins a,) gelten die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführten, zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits bestehenden, Radwege als überregionale Radwege im Sinne dieses Gesetzes.
(3)Absatz 3Bestehende Vereinbarungen über Sonderbenützungen von Straßengrund werden durch Art. I Z 48 (betreffend § 55 Abs. 4) nicht berührt.Bestehende Vereinbarungen über Sonderbenützungen von Straßengrund werden durch Art. römisch eins Ziffer 48, (betreffend Paragraph 55, Absatz 4,) nicht berührt.
Artikel II
(LGBl Nr 80/2006)Landesgesetzblatt Nr 80 aus 2006,)
(1)Absatz einsArt. I Z 1 tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Art. römisch eins Ziffer eins, tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2Für das In-Kraft-Treten des Art. I Z 2 dieses Gesetzes ist der Abschluss von je einer Vereinbarung zwischen dem Land als bisherigem Straßenerhalter der B 317 Friesacher Straße und dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) als zukünftigem Straßenerhalter der S 37 Klagenfurter Schnellstraße für jedes Teilstück nach lit. a bis d erforderlich. Die Auflassung der B 317 Friesacher Straße erfolgt in folgenden Teilstücken:Für das In-Kraft-Treten des Art. römisch eins Ziffer 2, dieses Gesetzes ist der Abschluss von je einer Vereinbarung zwischen dem Land als bisherigem Straßenerhalter der B 317 Friesacher Straße und dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) als zukünftigem Straßenerhalter der S 37 Klagenfurter Schnellstraße für jedes Teilstück nach Litera a bis d erforderlich. Die Auflassung der B 317 Friesacher Straße erfolgt in folgenden Teilstücken:
von Klagenfurt/Nord bis St. Veit/Nord,
von Hirt bis Friesach/Nord,
von Friesach/Nord bis zur Landesgrenze bei Dürnstein,
von St. Veit/Nord bis Hirt.
Die jeweiligen Teilstücke der B 317 Friesacher Straße werden ab dem in der Kundmachung über den Abschluss der Vereinbarung betreffend das jeweilige Teilstück im Landesgesetzblatt genannten Zeitpunkt als Landesstraße aufgelassen.
(3)Absatz 3Mit der Auflassung des Teilstückes gemäß Abs. 2 lit. aMit der Auflassung des Teilstückes gemäß Absatz 2, Litera a,
lautet die Umschreibung des Straßenverlaufes der B 317 Friesacher Straße:
“Landesgrenze bei Dürnstein - Friesach - St. Veit/Nord (S 37)”;“Landesgrenze bei Dürnstein - Friesach - St. Veit/Nord (S 37)”;
wird die Anlage I (Verzeichnis der Landesstraßen L) wie folgt geändert:wird die Anlage römisch eins (Verzeichnis der Landesstraßen L) wie folgt geändert:
In der Umschreibung des Verlaufes
der L 71 Zollfeld Straße wird die Straßenbezeichnung “Friesacher Straße (B 317)” durch die Straßenbezeichnung “Klagenfurter Schnellstraße (S 37)” ersetzt.der L 71 Zollfeld Straße wird die Straßenbezeichnung “Friesacher Straße (B 317)” durch die Straßenbezeichnung “Klagenfurter Schnellstraße (S 37)” ersetzt.
In der Umschreibung des Verlaufes der L 71a Karnburger Straße wird die Straßenbezeichnung “Friesacher Straße (B 317)” durch die Straßenbezeichnung “Klagenfurter Schnellstraße (S 37)” ersetzt.In der Umschreibung des Verlaufes der L 71a Karnburger Straße wird die Straßenbezeichnung “Friesacher Straße (B 317)” durch die Straßenbezeichnung “Klagenfurter Schnellstraße (S 37)” ersetzt.
Die Umschreibung des Verlaufes der L 76 Annabichler Straße lautet:
“Von der Klagenfurter Schnellstraße (S 37) in Walddorf, nördlich des Flughafens Klagenfurt-Wörther See zur Görtschitztal Straße (B 92) südlich Portendorf”;“Von der Klagenfurter Schnellstraße (S 37) in Walddorf, nördlich des Flughafens Klagenfurt-Wörther See zur Görtschitztal Straße (B 92) südlich Portendorf”;
wird die Anlage II (Verzeichnis der Landesstraßen B) wie folgt geändert:wird die Anlage römisch II (Verzeichnis der Landesstraßen B) wie folgt geändert:
In der Umschreibung des Verlaufes der B 82 Seebergstraße lautet der Klammerausdruck “(S 37)”.In der Umschreibung des Verlaufes der B 82 Seebergstraße lautet der Klammerausdruck “(S 37)”.
In der Umschreibung des Verlaufes der B 83 Kärntner Straße lautet der Klammerausdruck “(A 2, S 37)”.In der Umschreibung des Verlaufes der B 83 Kärntner Straße lautet der Klammerausdruck “(A 2, S 37)”.
Die Umschreibung des Verlaufes der B 94 Ossiacher Straße lautet:
“St. Veit/Glan-Nord (S 37) - St. Veit/Glan - Feldkirchen - Bodensdorf - Villach (B 83)”.“St. Veit/Glan-Nord (S 37) - St. Veit/Glan - Feldkirchen - Bodensdorf - Villach (B 83)”.
(4)Absatz 4Mit der Auflassung des Teilstückes gemäß Abs. 2 lit. bMit der Auflassung des Teilstückes gemäß Absatz 2, Litera b,
lautet die Umschreibung des Straßenverlaufes der B 317 Friesacher Straße:
“Landesgrenze bei Dürnstein - Friesach/Nord (S 37) und von Hirt (S 37) bis St. Veit/Nord (S 37)”;“Landesgrenze bei Dürnstein - Friesach/Nord (S 37) und von Hirt (S 37) bis St. Veit/Nord (S 37)”;
wird die Anlage I (Verzeichnis der Landesstraßen L) wie folgt geändert:wird die Anlage römisch eins (Verzeichnis der Landesstraßen L) wie folgt geändert:
In der Umschreibung des Verlaufes der L 62 Metnitztal Straße wird die Straßenbezeichnung “Friesacher Straße (B 317)” durch die Straßenbezeichnung “Klagenfurter Schnellstraße (S 37)” ersetzt.In der Umschreibung des Verlaufes der L 62 Metnitztal Straße wird die Straßenbezeichnung “Friesacher Straße (B 317)” durch die Straßenbezeichnung “Klagenfurter Schnellstraße (S 37)” ersetzt.
In der Umschreibung des Verlaufes der L 81 Zeltschacher Straße wird die Straßenbezeichnung “Friesacher Straße (B 317)” durch die Straßenbezeichnung “Klagenfurter Schnellstraße (S 37)” ersetzt.In der Umschreibung des Verlaufes der L 81 Zeltschacher Straße wird die Straßenbezeichnung “Friesacher Straße (B 317)” durch die Straßenbezeichnung “Klagenfurter Schnellstraße (S 37)” ersetzt.
(5)Absatz 5Mit der Auflassung des Teilstückes gemäß Abs. 2 lit. c lautet die Umschreibung des Verlaufes der B 317 Friesacher Straße:Mit der Auflassung des Teilstückes gemäß Absatz 2, Litera c, lautet die Umschreibung des Verlaufes der B 317 Friesacher Straße:
“Von Hirt (S 37) bis St. Veit/Nord (S 37)”.“Von Hirt (S 37) bis St. Veit/Nord (S 37)”.
(6)Absatz 6Mit der Auflassung des Teilstückes gemäß Abs. 2 lit. dMit der Auflassung des Teilstückes gemäß Absatz 2, Litera d,
tritt Art. I Z 2 in Kraft;tritt Art. römisch eins Ziffer 2, in Kraft;
wird die Anlage I (Verzeichnis der Landesstraßen L) wie folgt geändert:wird die Anlage römisch eins (Verzeichnis der Landesstraßen L) wie folgt geändert:
In der Umschreibung des Verlaufes der L 66 Meiseldinger Straße wird jeweils die Straßenbezeichnung “Friesacher Straße (B 317)” durch die Straßenbezeichnung “Klagenfurter Schnellstraße (S 37)” ersetzt.In der Umschreibung des Verlaufes der L 66 Meiseldinger Straße wird jeweils die Straßenbezeichnung “Friesacher Straße (B 317)” durch die Straßenbezeichnung “Klagenfurter Schnellstraße (S 37)” ersetzt.
In der Umschreibung des Verlaufes der L 66a Mölblinger Straße wird jeweils die Straßenbezeichnung “Friesacher Straße (B 317)” durch die Straßenbezeichnung “Klagenfurter Schnellstraße (S 37)” ersetzt.In der Umschreibung des Verlaufes der L 66a Mölblinger Straße wird jeweils die Straßenbezeichnung “Friesacher Straße (B 317)” durch die Straßenbezeichnung “Klagenfurter Schnellstraße (S 37)” ersetzt.
In der Umschreibung des Verlaufes der L 82a Silberegger Straße wird die Straßenbezeichnung “Friesacher Straße (B 317)” durch die Straßenbezeichnung “Klagenfurter Schnellstraße (S 37)” ersetzt.In der Umschreibung des Verlaufes der L 82a Silberegger Straße wird die Straßenbezeichnung “Friesacher Straße (B 317)” durch die Straßenbezeichnung “Klagenfurter Schnellstraße (S 37)” ersetzt.
In der Umschreibung des Verlaufes der L 82a Töscheldorfer Straße wird die Straßenbezeichnung “Friesacher Straße (B 317)” durch die Straßenbezeichnung “Klagenfurter Schnellstraße (S 37)” ersetzt.In der Umschreibung des Verlaufes der L 82a Töscheldorfer Straße wird die Straßenbezeichnung “Friesacher Straße (B 317)” durch die Straßenbezeichnung “Klagenfurter Schnellstraße (S 37)” ersetzt.
In der Umschreibung des Verlaufes der L 84 Längsee Straße wird die Straßenbezeichnung “Friesacher Straße (B 317)” durch die Straßenbezeichnung “Klagenfurter Schnellstraße (S 37)” ersetzt.In der Umschreibung des Verlaufes der L 84 Längsee Straße wird die Straßenbezeichnung “Friesacher Straße (B 317)” durch die Straßenbezeichnung “Klagenfurter Schnellstraße (S 37)” ersetzt.
In der Umschreibung des Verlaufes der L 94 Kappeler Straße wird die Straßenbezeichnung “Friesacher Straße (B 317)” durch die Straßenbezeichnung “Klagenfurter Schnellstraße (S 37)” ersetzt.In der Umschreibung des Verlaufes der L 94 Kappeler Straße wird die Straßenbezeichnung “Friesacher Straße (B 317)” durch die Straßenbezeichnung “Klagenfurter Schnellstraße (S 37)” ersetzt.
In der Anlage II (Verzeichnis der Landesstraßen B) wird in der Umschreibung des Verlaufes der B 93 Gurktal Straße der Klammerausdruck “(B 317)” durch den Klammerausdruck “(S 37)” ersetzt.In der Anlage römisch II (Verzeichnis der Landesstraßen B) wird in der Umschreibung des Verlaufes der B 93 Gurktal Straße der Klammerausdruck “(B 317)” durch den Klammerausdruck “(S 37)” ersetzt.