Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Entwicklungsprogramm Raum Weißensee

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

20.11.1987

Text

Paragraph 2,

Wirkung

(l) Die Landesregierung hat den jährlichen Voranschlag im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm zu erstellen (Paragraph 4, Kärntner Raumordnungsgesetz).

  1. Absatz 2Verordnungen und Bescheide auf Grund von Landesgesetzen dürfen nur im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm erlassen werden (Paragraph 5, Absatz eins, Kärntner Raumordnungsgesetz).

  1. Absatz 3Investitionen und Förderungsmaßnahmen dürfen nur im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm erfolgen.

  1. Absatz 4Die Bestimmungen des Absatz 3, gelten für

  1. Litera a
    das Land Kärnten,
  2. Litera b
    die auf Grund von Landesgesetzen eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechts und
  3. Litera c
    die Vertreter der unter Litera a und b genannten Körperschaften in den Gesellschaften, an denen diese Körperschaften beteiligt sind. Auf Förderungsmaßnahmen, die von den in Litera a und b genannten Körperschaften mit Mitteln des Bundes durchgeführt werden, findet der Absatz 3, keine Anwendung.

  1. Absatz 5Die Flächenwidmungspläne der Gemeinden Weißensee und Stockenboi sind dem Gebietsstand auf Grund der Gemeindestrukturreform vom l. Jänner 1973 und dem Entwicklungsprogramm für den Raum Weißensee anzupassen.

  1. Absatz 6Die Landesregierung und die Gemeinden des Planungsraumes haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten darauf hinzuwirken, daß die Entwicklungsmaßnahmen des Entwicklungsprogrammes (Ziffer 3 und 4 der Anlage) im Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung verwirklicht werden.