Kärnten
Entwicklungsprogramm politischer Bezirk St. Veit an der Glan
Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1983,
Anlage eins,
23.07.1983
Anlage
ENTWICKLUNGSPROGRAMM FÜR DEN POLITISCHEN BEZIRK ST. VEIT AN DER
GLAN
Der Planungsraum umfaßt den politischen Bezirk St. Veit an der Glan mit den Gemeinden Althofen, Brückl, Eberstein, Frauenstein, Friesach, Gurk, Guttaring, Hüttenberg, Klein St. Paul, Kappel am Krappfeld, Liebenfels, Metnitz, Mölbling, St. Georgen am Längsee, St. Veit an der Glan, Straßburg und Weitensfeld-Flattnitz.
2.1 Leitziele
2.1.1 Überregionale und regionale Funktionen
Der politische Bezirk St. Veit an der Glan ist so zu entwickeln und zu gestalten, daß er seine überregionalen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Funktionen, die durch die Randlage weiter Bezirksteile beeinträchtigt sind, sowie seine Verkehrsfunktionen und seine regionalen Funktionen in bestmöglicher Weise wahrnehmen kann. Dabei sind Maßnahmen, die der Entsiedelung abwanderungsbedrohter Bezirksteile entgegenwirken, vorrangig zu fördern.
2.1.2 Entwicklung der regionalen Wirtschaft und des regionalen Arbeitsmarktes
Der regionale Arbeitsmarkt soll so entwickelt werden, daß der ansässigen Bevölkerung ausreichende Arbeitsplätze mit entsprechender Arbeitsplatzqualität und angemessenem Einkommensniveau in zumutbarer Entfernung vom Wohnort zur Verfügung stehen.
Die Vorteile des Planungsraumes hinsichtlich seiner Standortfaktoren, der Infrastruktur, des Bevölkerungs- und Arbeitskräftepotentials sind für die Weiterentwicklung einer leistungsstarken und ausgeglichenen Wirtschaftsstruktur zu nutzen. Auf die Förderung bestehender und die Ansiedelung neuer umweltverträglicher Gewerbe- und Industriebetriebe ist dabei besonders Bedacht zu nehmen.
Die Landwirtschaft ist so zu entwickeln und in einem solchen Umfang zu erhalten, daß sie ihre Versorgungs- und Landschaftspflegefunktion erfüllen kann und ihre Einkommenssituation insbesondere in den landwirtschaftlichen Ungunstlagen verbessert wird.
Die Fremdenverkehrswirtschaft ist unter Bewahrung der Erholungseignung des Planungsraumes zu verbessern.
2.1.3 Ausbau der Infrastruktur
Verbesserung und Ausbau der Infrastruktur hat so zu erfolgen, daß innerhalb des Planungsraumes und den nahegelegenen höherrangigen Zentralen Orten kontinuierliche und enge Verflechtungen ermöglicht werden, wobei im Interesse der Schonung der Landschaft und der Wirtschaftlichkeit ein maßvoller Ausbau vorzusehen ist.
2.1.4 Entwicklung der Zentralen Orte
Die Zentralen Orte im politischen Bezirk St. Veit an der Glan sind so zu entwickeln und zu gestalten, daß die erforderlichen öffentlichen und privaten Dienstleistungseinrichtungen unter günstigen Voraussetzungen und mit zumutbarem Zeitaufwand von der Wohn-, Arbeits- und Urlaubsbevölkerung des Planungsraumes in bestmöglicher Weise in Anspruch genommen werden können.
2.1.5 Anzustrebende Siedlungsstruktur
Die Siedlungsstruktur soll unter Bedachtnahme der natürlichen Gegebenheiten, der Erhaltung und Pflege der Landschaft sowie auf den Schutz vor Naturkatastrophen so erfolgen, daß sowohl eine wirtschaftliche Nutzung der Infrastruktur als auch eine bestmögliche Versorgung erzielt werden kann. Dabei soll eine der Kapazität der Gemeindebedarfs-Einrichtungen entsprechende sowie die Erhaltung von Landwirtschafts- bzw. Erholungsgebieten gewährleistende maßvolle Siedlungskonzentration angestrebt werden. Für diese Konzentration sind insbesondere Gebiete mit überdurchschnittlicher Verkehrs- und Versorgungsgunst vorzusehen. Gebiete mit günstigen Bewirtschaftungsverhältnissen sollen der Landwirtschaft vorrangig erhalten bleiben.
2.1.6 Natur- und Landschaftsschutz
Auf die Schonung, Erhaltung und Pflege der Landschaft, die Erhaltung für den Naturhaushalt bedeutender Flächen sowie auf die Grenzen der Belastbarkeit des Naturhaushaltes ist im Interesse der ansässigen Bevölkerung besonders zu achten.
Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes sollen dort vorrangig ergriffen werden, wo besondere Biotope, seltene Tier- und Pflanzenarten und Gebiete von besonderer Schönheit oder Eigenart dies erfordern.
Die im Rahmen der forstlichen Raumplanung erstellten Waldentwicklungspläne sind im Interesse einer Koordination aller raumrelevanten Planungen zu berücksichtigen.
2.2 Hauptziele
2.2.1 Zentrale Orte
Das Mittelzentrum St. Veit an der Glan ist wegen seiner überregionalen Bedeutung als Arbeits- und Versorgungszentrum in seiner zentralörtlichen Funktion als Bezirkshauptstadt weiter zu entwickeln.
Der Zentrale Ort Althofen ist als Unterzentrum so zu entwickeln, daß er vor allem seine regionalen Funktionen auch als Entwicklungszentrum für den nördlichen Bereich des Bezirkes erfüllen kann.
Der Zentrale Ort Friesach ist als Unterzentrum so zu entwickeln, daß er seine Versorgungsfunktion auch für die Bevölkerung der angrenzenden Gemeinden erfüllen kann.
Die Kleinzentren Brückl und Straßburg sind hinsichtlich der öffentlichen und privaten Dienstleistungs-Einrichtungen und des produzierenden Gewerbes so auszubauen, daß sie auch regionale Funktionen ausüben können. Das Kleinzentrum Brückl ist wegen seiner Bedeutung als Industriestandort und seiner Standortgunst langfristig zum mäßig ausgestatteten Unterzentrum zu entwickeln.
Die Kleinzentren Hüttenberg, Klein St. Paul, Metnitz und Weitensfeld sind so zu entwickeln, daß sie Versorgungsfunktionen für benachbarte Ortschaften übernehmen können.
Die Kleinstzentren Eberstein, Gurk, Guttaring und Launsdorf sind als Nahversorgungszentren zu entwickeln.
Im Gemeindegebiet Frauenstein ist in Kraig ein zentrales und verkehrsgünstig gelegenes Kleinstzentrum zu entwickeln, das über die erforderlichen öffentlichen und privaten Dienstleistungs-Einrichtungen von örtlicher Bedeutung verfügt. Die Gemeindehauptorte Kappel am Krappfeld, Liebenfels und Mölbling sind wegen ihrer günstigen Verkehrslage und Bevölkerungszahl zu Kleinstzentren zu entwickeln.
Die ehemaligen Gemeindehauptorte Deutsch-Griffen, Glödnitz, Grades, Micheldorf und St. Salvator sind in ihrer Funktion als Nahversorgungszentren zu erhalten.
In allen Zentralen Orten des Bezirkes sind entsprechend ihrer Funktion günstig gelegene, ausreichend große und erweiterungsfähige Flächen für öffentliche und private Dienstleistungseinrichtungen sowie für die Errichtung von umweltfreundlichen, produzierenden Gewerbebetrieben festzulegen.
2.2.2 Besiedelung
Die Inanspruchnahme von Bauland soll nur in dem Ausmaß erfolgen, als Verkehrserschließung, Wasserversorgung, Abwasserbehandlung, Abfallstoffbeseitigung und Energieversorgung gewährleistet sind. Dabei sollen aus gemeindewirtschaftlichen Gründen jeweils die Gebiete mit der höchsten Versorgungsgunst zuerst bebaut werden. Dabei ist auf die Sicherung geeigneter Flächen für Dienstleistungsbetriebe zur Versorgung der Bevölkerung mit Waren des täglichen Bedarfs Bedacht zu nehmen.
Im Bedarfsfall sind Siedlungsgebiete nur außerhalb der Immissionsbereiche von Industriebetrieben, Bundesstraßen und Eisenbahnlinien, jedoch in der Nähe der Haltepunkte öffentlicher Verkehrsmittel festzulegen. Dabei sind Gebiete im Anschluß an bestehende, mit Gemeinbedarfs-Einrichtungen voll ausgestattete Siedlungen vorrangig vorzusehen.
In Almregionen sind mit Ausnahme touristischer Erschließungsgebiete Siedlungsentwicklungen nicht zulässig. Zur Vermeidung von gemeindewirtschaftlich ungünstigen Siedlungsbändern entlang überörtlicher Straßenverbindungen sind die einzelnen Siedlungen klar abzugrenzen und durch Gebiete mit Grünlandwidmung zu trennen.
Um eine bestmögliche und gemeindewirtschaftlich günstige Versorgung der Bevölkerung mit Dienstleistungen zu gewährleisten, ist insbesondere in Gebieten mit überdurchschnittlicher Siedlungsdichte die Zusammenfassung bestehender und neuer Siedlungsgebiete zu Wohnvierteln erforderlich.
Dabei soll die Einwohnerzahl eines Wohnviertels mindestens so groß sein, daß der Bestand einer vierklassigen Volksschule auf Dauer gesichert ist. Wohnviertel sind jeweils aus einer städtebaulichen Konzeption zu entwickeln, die Erweiterungsmöglichkeiten zuläßt.
Industrie- und Gewerbeflächen für Betriebe von regionaler und überregionaler Bedeutung sind nach Möglichkeit zu Industriegebieten zusammenzufassen und mit den erforderlichen Dienstleistungs-Einrichtungen auszustatten. Dabei ist auf Gebiete mit besonderer Lage und Versorgungsgunst Bedacht zu nehmen. Bei der Standortfestlegung ist zu beachten, daß Siedlngs-, Naherholungs- oder Fremdenverkehrsgebiete nicht durch Immissionen beeinträchtigt würden und daß Energie- und Wasserversorgung sowie die Abwasserbehandlung und Abfallstoffbeseitigung gesichert sind.
2.2.3 Verkehr
Beim Ausbau des Verkehrswegenetzes ist eine funktionale Verflechtung des Bundes-, Landes- und Gemeindestraßennetzes untereinander sowie mit dem Eisenbahnnetz erforderlich. Dem Ausbau der Kärntner Bundesstraße (B 83) sowie dem zweigleisigen Ausbau der Eisenbahnlinie Klagenfurt-St. Veit an der Glan ist dabei wegen seiner zentralen Bedeutung für die Entwicklung des politischen Bezirkes St. Veit an der Glan Vorrang zu geben.
Auf die Entlastung der Zentralen Orte sowie der Fremdenverkehrs-Schwerpunkte vom Durchzugsverkehr ist Bedacht zu nehmen, insbesondere sollen in den Unterzentren und im Mittelzentrum verkehrsarme Zonen vorgesehen werden.
Dem Flächenbedarf des Wirtschaftsverkehrs in den Geschäfts- und Industriegebieten sowie des ruhenden Verkehrs in den Geschäftsgebieten, Siedlungsgebieten, Industriegebieten, Fremdenverkehrszonen und Naherholungsgebieten ist unter Berücksichtigung des zukünftigen Bedarfs durch Flächensicherung Rechnung zu tragen. Der öffentliche Personen-Nahschnellverkehr ist auszubauen.
Zur Gewährleistung einer entsprechenden Rentabilität des zukünftig erforderlichen schienengebundenen Personen-Nahschnellverkehrs von St. Veit an der Glan zu den Oberzentren im Kärntner Zentralraum ist eine Verdichtung der Wohn- und Arbeitsplätze im Einzugsbereich der Haltepunkte anzustreben. Ferner ist auch auf eine Einbindung der Unterzentren in einen Personen-Nahschnellverkehr mit dem Kärntner Zentralraum Bedacht zu nehmen. Die Kapazität und Qualität der Güterumschlags- und Beförderungsanlagen soll durch Anpassung an die zukünftigen Bedürfnisse des Straßen- und Schienenverkehrs sowie durch die bestmögliche Verbindung zwischen diesen Verkehrsarten unter Bedachtnahme auf die zukünftige Industrie- und Gewerbeentwicklung verbessert werden.
2.2.4 Versorgung
Bei der Festlegung von Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen ist insbesondere auf die Wohngebiete, Erholungsgebiete sowie auf Geschäfts- und Industriegebiete Bedacht zu nehmen.
2.2.5 Öffentliche Einrichtungen
Für eine bestmögliche Versorgung der Wohn-, Arbeits- und Urlaubsbevölkerung bei zumutbarem Weg- und Zeitaufwand ist die Konzentration öffentlicher Einrichtungen in geeigneten Zentralen Orten anzustreben. Dabei sollen jeweils Art der öffentlichen Einrichtung und Funktion des Zentralen Ortes miteinander in Einklang stehen. Beim Ausbau der öffentlichen Einrichtungen sollen möglichst gemeinsame Investitionen benachbarter Gemeinden mit dem Ziel der Kostenminderung und Leistungsvergrößerung angestrebt werden. Auf frühzeitige Flächensicherung für besondere öffentliche Verwendungszwecke ist in den Flächenwidmungsplänen Bedacht zu nehmen. Dabei sind die abschätzbaren Bedürfnisse der zukünftigen Wohn-, Arbeits- und Urlaubsbevölkerung zugrunde zu legen.
Kindergärten, Schulen und Bildungseinrichtungen sind im Hinblick auf die angestrebte räumliche Entwicklung und in Übereinstimmung mit den Schulentwicklungsplänen des Landes zu erhalten, auszubauen bzw. neu zu errichten. Kindergärten sollen auf verkehrssicheren, von Wohngebieten leicht erreichbaren Standorten in genügender Anzahl zur Verfügung gestellt werden. Dabei ist eine Zusammenfassung mit Volksschulen anzustreben.
Sonderschulen bzw. Sonderschulklassen sollen im notwendigen Umfang in den Hauptschulorten errichtet werden. Allgemein- und berufsbildende mittlere und höhere Schulen sollen im Mittelzentrum, fallweise auch in den beiden Unterzentren errichtet bzw. ausgebaut werden.
Standorte für die notwendigen Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens sind unter Berücksichtigung der angestrebten räumlichen Entwicklung, der Bevölkerungsentwicklung sowie der Sozial- und Altersstruktur im Planungsraum festzulegen. Insbesondere ist auf die Flächensicherung in verkehrs- und immissionsfreien sowie klimatischgünstigen Standorten Bedacht zu nehmen.
2.2.6 Einrichtungen für Erholung und Sport
Für Erholung, Spiel und Sport sind ausreichend große, zu den Siedlungsgebieten und Haltepunkten öffentlicher Verkehrsmittel günstig gelegene Einrichtungen zu schaffen bzw. auszubauen. Dabei sind bei der Standortfestlegung die speziellen Bedürfnisse von Tages-, Wochenend- und Urlaubserholung zu berücksichtigen.
Einrichtungen für die tägliche Erholung der Wohnbevölkerung in allen Siedlungsgebieten sind daher in zumutbarer Entfernung für Fußgänger zu errichten bzw. auszubauen. Insbesondere ist die Schaffung zusammenhängen der Fuß- und Radwegenetze sowie von ausreichenden und günstig gelegenen Kinderspielplätzen anzustreben.
Einrichtungen für die Wochenenderholung insbesondere auf der Saualpe, im Nockgebiet, in den Wimitzer Bergen und den Gurktaler Alpen (Ausflugsgaststätten, Rastplätze, Sportstätten und dgl.) sollen in Naherholungsgebieten so geschaffen werden, daß sie von Verkehrswegen leicht erreichbar sind.
Bei der Festlegung von Einrichtungen für die Urlaubserholung ist besonders in den Uferzonen der Badeseen auf eine maßvolle Konzentration gleichartiger Einrichtungen zur Erhaltung freier Landschaft Bedacht zu nehmen. Im Interesse der Seenreinhaltung ist größter Wert auf die Erhaltung der natürlichen Ufervegetation, insbesondere der Schilfzonen, zu legen. Dabei soll die allgemeine Zugänglichkeit der Seeufer so weit wie möglich gewährleistet und auf die Errichtung von Uferpromenaden, Rad- und Fußwegenetzen sowie Fußgängerbereichen Bedacht genommen werden.
Bei der Erschließung von Almregionen durch den Ausbau des landwirtschaftlichen Wegenetzes ist durch geeignete Maßnahmen das Befahren der Wege durch nichtlandwirtschaftliche Fahrzeuge und die Errichtung von nicht dauernd bewohnten Gebäuden zu verhindern.
2.2.7 Einrichtungen für Zivilschutz und Landesverteidigung
Auf Einrichtungen des Zivilschutzes ist bei der Errichtung neuer bzw. der Erweiterung bestehender Siedlungs- bzw. Industriegebiete sowie Fremdenverkehrszentren Bedacht zu nehmen. Die raumbeanspruchenden Erfordernisse der Landesverteidigung sollen nach Möglichkeit außerhalb von Siedlungsgebieten, Industriegebieten und Fremdenverkehrszentren gedeckt werden.
2.3 Teilziele
2.3.1 Zentrale Orte
Wichtigste Voraussetzungen für die Entwicklung des Mittelzentrums St. Veit an der Glan sind die Festlegung eines der zukünftigen Entwicklung entsprechenden Geschäftsbezirkes, eines erweiterungsfähigen Industriegebietes und ausreichend großer und günstig gelegener Naherholungsgebiete.
Zur Stärkung der überregionalen Funktionen als Bezirksstadt ist auf die Festlegung ausreichend großer und verkehrsgünstig gelegener Flächen für besondere Verwendungszwecke sowie für öffentliche und private Dienstleistungs-Einrichtungen besonders Bedacht zu nehmen.
In dem von Grabenstraße, Schiller-Platz, Ossiacher Straße und Waagstraße begrenzten Geschäftsbezirk ist die Festlegung von Bauland vorwiegend nur als Geschäftsgebiet, im übrigen als gemischtes Baugebiet und als Wohngebiet zulässig.
Bei der Festlegung von Verkehrsflächen ist auf den Flächenbedarf des öffentlichen und des Wirtschaftsverkehrs sowie auf die Schaffung einer Fußgängerzone bzw. verkehrsberuhigter Zonen im besonderen Maße Bedacht zu nehmen.
Das Parkplatzangebot im fußläufigen Einzugsbereich des Geschäftsbezirkes und die Leistungsfähigkeit der Zufahrtsstraßen müssen dabei übereinstimmen.
Für das Gebiet, das von der Bahnlinie St. Veit an der Glan, Feldkirchen, der Salpeterstraße und der Glan bis zur Mülldeponie begrenzt wird, ist die Festlegung von Bauland außerhalb des Bereiches bestehender Wohnsiedlungen nur als Leichtindustriegebiet zulässig.
Bei der Festlegung von Verkehrsflächen in diesen Bereichen ist auf eine gute Anbindung an das Bundesstraßennetz sowie auf ausreichende Flächen für den Wirtschaftsverkehr und den ruhenden Verkehr Bedacht zu nehmen. Für Dienstleistungs-Einrichtungen, die den gesamten Industriegebieten dienen, sind günstig gelegene und erweiterungsfähige Flächen für besondere Verwendungszwecke festzulegen.
Das Gebiet zwischen St. Veit an der Glan und Obermühlbach, dessen Grenzen mit der Spitalgasse und der Obermühlbacher Straße zusammenfallen, sowie der Bereich, der von der Eisenbahnlinie Klagenfurt-Friesach, der Völkermarkter Straße (B 82), der Glan und der neuen Trasse der Kärnter Straße begrenzt wird, sollen als Naherholungsgebiete gesichert werden. Außerdem sollen der Vitus Park, das Gebiet um die Ruine Taggenbrunn, der Kalvarienberg, Lorenziberg und der Muraun Berg, insbesondere für die tägliche Erholung, sowie der Hörzendorfer See, das Gebiet Eggen/Kraiger Berg und der Magdalensberg als Naherholungsbereiche, insbesondere für die Wochenenderholung, erhalten bleiben.
Dabei ist die Festlegung von Flächen für besondere Verwendungszwecke nur zulässig, wenn sie zur Schaffung von notwendigen Erholungs-, Sport- und Dienstleistungs-Einrichtungen dient.
Die Festlegung von Verkehrsflächen soll die Errichtung eines geschlossenen Rad- und Fußwegenetzes gewährleisten, das insbesondere die Sport- und Erholungs-Einrichtungen sowie die in Randlage anzuordnenden Parkplätze miteinander verbindet.
2.3.2 Besiedelung
Baugebiete mit hoher Standortgunst und guter Infrastrukturausstattung sollen vorrangig bebaut werden.
Die Verdichtung der Wohn- und Arbeitsstätten in den fußläufigen Einzugsbereichen der Haltestellen öffentlicher Massenverkehrsmittel ist durch die Festlegung angemessener Dichtewerte in den Bebauungsplänen anzustreben. Weiters ist auf die Belange der Altstadtsanierung und die Sanierung erhaltensweiter historischer Dorfkerne Bedacht zu nehmen. Im gesamten Planungsraum ist die Festlegung von Bauland als Schwerindustriegebiet nur im Anschluß an bereits bestehende Schwerindustriegebietswidmungen zulässig.
Bei der Festlegung von Bauland ist auf die Freihaltung der Gebiete, in denen in bezug auf die natürliche Ertragsfähigkeit und die maschinellen Bearbeitungsmöglichkeiten am besten geeignete Böden vorherrschen (relative landwirtschaftliche Intensivzonen), Bedacht zu nehmen.
Ein Vorrang einer künftigen Besiedelung gegenüber einer landwirtschaftlichen Nutzung ist in Gebieten mit hoher Standortgunst und guter Infrastrukturausstattung erst nach Inanspruchnahme der derzeitigen Baugebiete zulässig.
Bei der Festlegung von Bauland ist aus Gründen einer vorausschauenden Rohstoffsicherung auf die Freihaltung von Flächen, die zukünftig für den Abbau von Rohstoffen benötigt werden, Bedacht zu nehmen.
2.3.3 Verkehr
Die für den Ausbau der Kärntner Straße (B 83) insbesondere in den Gemeindegebieten von Althofen, Mölbling und St. Veit an der Glan benötigten Flächen sind durch Begrenzung der Siedlungsentwicklung im Trassenbereich und Festlegung in den Flächenwidmungsplänen umgehend zu sichern. Dabei soll das Baulos Mölbling mit neuer Anbindung des Marktes Althofen vorrangig durchgeführt werden. Dringlich sind auch die Abschnitte Umfahrung Pöckstein-Hirt mit Anschluß der Gurktal Straße (B 93) und der Abschnitt Wolschart Wald einzustufen. Durch die Fertigstellung der Ausbaumaßnahmen an der Seeberg Straße (B 82) soll eine leistungsfähige, überregional bedeutsame Verbindung zur Südautobahn bei Völkermarkt geschaffen werden.
Die Flattnitzer Straße (L 63) soll als bedeutsame Straßenverbindung zwischen dem Murtal und dem Gurk- bzw. Metnitztal entsprechend ausgebaut werden.
Die ungünstigen Verkehrsverhältnisse im Kleinstzentrum Guttaring sollen durch den Bau einer südlichen Umfahrungsstraße verbessert werden (L 82).
Zwischen Althofen und der projektierten Trasse der Kärntner Straße (B 83) soll unter Auflassung der derzeit das Industriegebiet trennenden Trasse der Silberegger Straße (L 82) ein funktionales Landesstraßennetz ausgebaut werden. Im Zuge dieser Neuordnung soll auch die Krappfeld Straße (L 83) teilweise neu trassiert werden. Weiters sollen im Gebiet des Unterzentrums Althofen die erforderlichen Flächen für einen neuen Industriegleisanschluß gesichert werden.
Für eine günstige verkehrsmäßige Anbindung der Wohn-, Arbeits- und Urlaubsbevölkerung an die Zentralen Orte sind Bereiche der Wimitzer Straße (L 67) fertigzustellen.
Zur Entlastung der Bundesstraßen vom Ortsverkehr sind insbesondere in den Gemeindegebieten Althofen, Mölbling und St. Veit an der Glan ausreichende Verkehrsflächen für den Bau von parallelen Sammelstraßen für den örtlichen Verkehr zu sichern. Kommunale Verkehrsflächen sind ferner so festzulegen, daß in den Zentralen Orten, insbesondere im Mittelzentrum St. Veit an der Glan, und in den Unterzentren Fußgängerzonen oder verkehrsarme Zonen - bei gleichzeitiger Vorsorge für den ruhenden Verkehr - errichtet werden können.
Im Gurk- und Metnitztal ist zur besseren Erreichbarkeit der Verwaltungs- und Bildungseinrichtungen der Autobusliniendienst zu verbessern. Dabei sollen das Liniennetz und die Fahrpläne stärker als bisher auf das Arbeitsplatz- und Bundesschulzentrum Althofen ausgerichtet werden.
Bei den Eisenbahnhaltepunkten Friesach, Treibach-Althofen, Launsdorf-Hochosterwitz und St. Veit an der Glan sind günstig gelegene und ausreichend große Parkplätze festzulegen. Die Parkplätze sind nach Möglichkeit jeweils an das Fußwegenetz anzubinden.
Der Ausbau des Rad- und Fußwegenetzes mit Anschluß an die Bildungs- und Erholungseinrichtungen sowie an die Zentren von Arbeits- und Wohnstätten soll angestrebt werden.
2.3.4 Versorgung
2.3.4.1 Energieversorgung
Bei der räumlichen Entwicklung ist auf den künftigen Energiebedarf besonders Bedacht zu nehmen. Insbesondere ist für die auszubauenden oder zu entwickelnden Zentralen Orte, Industriegebiete und Fremdenverkehrsschwerpunkte die Versorgung mit der notwendigen Kapazität rechtzeitig sicherzustellen.
Auf eine landschaftsschonende Trassenführung elektrischer Leitungsanlagen ist Bedacht zu nehmen.
Bei der Erweiterung bestehender und der Entwicklung neuer Industriegebiete ist auf die Anschlußfähigkeit an die Gasleitung Klagenfurt—Wietersdorf mit möglichen Abzweigungen nach St. Veit an der Glan und in den Raum Althofen-Hirt-Micheldorf Rücksicht zu nehmen.
In Siedlungs- und Fremdenverkehrsgebieten ist die Substitution von Freileitungen durch Erdkabel zu prüfen und gegebenenfalls durchzuführen. Vorrangiges Ziel bei der angestrebten Verbesserung der Energieversorgung im Planungsgebiet ist die Elektrifizierung bisher noch nicht versorgter Gebiete.
2.3.4.2 Wasserversorgung
Die genutzten und nutzungswürdigen Quell- und Grundwasservorkommen müssen erhalten und gesichert werden. Der Ausbau regionaler Wassergewinnungs- und Versorgungsanlagen ist anzustreben. Auf den vorsorglichen Schutz von Mooren bzw. der Heilmoore ist Bedacht zu nehmen. Die erforderlichen Flächen sind durch entsprechende gesetzliche Maßnahmen zu sichern.
2.3.4.3 Schutzwasserbau
Flußbau- und Wildbachverbauung sind im Hinblick auf die angestrebte räumliche Entwicklung und die Sicherung des Lebensraumes der Bevölkerung und unter Berücksichtigung von Natur- und Landschaftsschutz durchzuführen. Im Interesse der Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes ist soweit als möglich naturnaher Wasserbau anzuwenden. Weiters ist im Interesse der vorbeugenden Hochwasserbekämpfung eine ausreichende Walderhaltung im Einzugsbereich der Fluß- und Bachläufe sowie für eine ungestörte Erhaltung der alpinen Rasen oberhalb der Waldgrenze zu sorgen.
2.3.4.4 Abwasserbehandlung und Abfallstoffbeseitigung
Im Interesse der Reinhaltung des Grundwasers und der oberirdischen Gewässer ist in den bebauten Gebieten für eine hygienisch einwandfreie Beseitigung der Abwässer zu sorgen.
Um eine ausreichende Reinhaltung der Badeseen und Vorfluter zu gewährleisten, sind regionale Abwasserbehandlungsanlagen zu errichten. Bei diesen regionalen Abwassersammel- und Kläranlagen ist auf gemeindewirtschaftlich günstige Anschlußmöglichkeiten Bedacht zu nehmen. Insbesondere sind Sammelstrecken ohne Einmündungen nur in wirtschaftlich vertretbarem Ausmaß vorzusehen.
Eine geordnete Abfallstoffbeseitigung ist entsprechend dem Kärntner Abfallbeseitigungsgesetz Landesgesetzblatt Nr 19 aus 1978,) und dem Entwicklungsprogramm für die Abfallbeseitigung Landesgesetzblatt Nr 104 aus 1978,) in regionalen Behandgsanlagen durchzuführen.
2.3.5 Einrichtungen für Erholung und Sport
Auf die Festlegung- von Verkehrsflächen für Errichtung eines Fuß- und Radwegenetzes entlang der Glan von Liebenfels bis St. Veit an der Glan, weiters entlang der Glan bis zum Landschaftsschutzgebiet Hörzendorfer See-Tanzenberg und entlang des Ziegelbaches bis Hochosterwitz ist Bedacht zu nehmen. Dabei ist eine Verlängerung des Radwegenetzes bis in den Raum Klagenfurt anzustreben. Daneben ist der Ausbau des regionalen Wanderwegenetzes insbesondere vom Gurk- und Metnitztal zum Nockgebiet mit Anschluß zur Turrach sowie von Althofen und Guttaring zum Görtschitztal sowie dem Saualpengebiet fortzuführen.
Generell sollen zur Verbesserung der Erreichbarkeit der Landschaftsschutzgebiete Kraiger Schlösser, Längsee, Burg Hochosterwitz, Magdalensberg, Haldensee-Hardegg,
Zmulner See, Hörzendorfer See-Tanzenberg, Virunum und Ulrichsberg Parkplätze in Randlage (Ausgangspunkt von Rundwanderwegen) sowie Fuß- und (oder) Radwege angestrebt werden. Insbesondere ist das Mittelzentrum St. Veit an der Glan durch ein Fuß- und Radwegenetz mit den nahegelegenen Landschaftsschutzgebieten zu verbinden. In den Uferzonen des Längsees, des Kraiger Sees, des Hörzendorfer Sees und des Zmulner Sees ist die Errichtung von Campingplätzen hintanzuhalten.
Die Schaffung eines Fuß- und Radwegenetzes im Bereich der Uferzone des Längsees, des Kraiger Sees und des Hörzendorfer Sees ist anzustreben. Die erforderlichen Flächen für die Errichtung und den Ausbau von Sportanlagen entsprechend dem "Entwicklungsprogramm Sportstättenplan" Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1978,) sind vorsorglich zu sichern. Insbesondere sind in der Marktgemeinde Althofen für die Errichtung einer erweiterungsfähigen Sportanlage von überörtlicher Bedeutung die erforderlichen Flächen festzulegen und zu sichern.
Die Erweiterung und Verbesserung der Aufstiegshilfen und Abfahrten im Saualpengebiet der Gemeinden Hüttenberg, Eberstein und Klein St. Paul sowie der Ausbau der Zufahrtsmöglichkeiten soll entsprechend der naturräumlichen Voraussetzungen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit vorgenommen werden.
2.3.6 Natur- und Landschaftsschutz
Den Intentionen des Natur- und Landschaftsschutzes ist durch entsprechende Sicherung der bestehenden und durch die Schaffung neuer Schutzgebiete Rechnung zu tragen. So soll das Gebiet südöstlich der Landesstraße (L 82 b) zwischen Althofen und Guttaring, das von der Verbindung Unterer Markt-Dachberg bzw. Höhenwirt-Dachberg begrenzt wird, insbesondere zum Schutz des Moorvorkommens und des Erholungsgebietes Althofen-Guttaring zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden. Auf mögliche Erweiterungen ist Bedacht zu nehmen.
Gebietsteile nördlich der Metnitz, westlich der Flattnitzer Straße (L 63), sowie die weitere Umgebung des Naturschutzgebietes Flattnitzbach-Hochmoor sollen zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden.
Fließgewässer und ihre Uferbereiche sollen in ihrem natürlichen Verlauf und Ausbildung soweit erhalten bleiben, als dies mit der Sicherheit des Lebensraumes der betroffenen Bevölkerung vereinbar ist.
Die erforderlichen Maßnahmen der Wildbachverbauung, insbesondere in den Nebentälern der Görtschitz, der Gurk und der Metnitz, sind fortzuführen.
Die nicht mehr in Betrieb befindlichen Steinbrüche, Sand- und Schottergruben sind erforderlichenfalls durch geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen zu rekultivieren.
2.3.7 Einrichtungen für Zivilschutz und Landesverteidigung
Bei der Festlegung von Baugebieten ist insbesondere im Raum St. Veit an der Glan - Glandorf - St. Donat wegen der Ballung von überregionalen Verkehrswegen, Verkehrsanlagen, Strom- und Rohrleitungen sowie Munitionslagern auf die Belange des Zivilschutzes besonders Bedacht zu nehmen.