Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Entwicklungsprogramm politischer Bezirk St. Veit an der Glan

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

23.07.1983

Text

Paragraph 2,

Wirkung

(l) Die Landesregierung hat den jährlichen Voranschlag im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm zu erstellen (Paragraph 4, Kärntner Raumordnungsgesetz).

  1. Absatz 2Verordnungen und Bescheide auf Grund von Landesgesetzen dürfen nur im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm erlassen werden (Paragraph 5, Absatz eins, Kärntner Raumordnungsgesetz).

  1. Absatz 3Investitionen und Förderungsmaßnahmen des Landes dürfen nur im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm erfolgen.

  1. Absatz 4Die Bestimmungen des Absatz 3, gelten für

  1. Litera a
    das Land Kärnten,
  2. Litera b
    die auf Grund von Landesgesetzen eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechts und
  3. Litera c
    die Vertreter der unter Litera a und b genannten Körperschaften in den Gesellschaften, an denen diese Körperschaften beteiligt sind.

Auf Förderungsmaßnahmen, die von den in Litera a und b genannten Körperschaften mit Mitteln des Bundes durchgeführt werden, findet der Absatz 3, keine Anwendung.

Die rechtswirksamen Flächenwidmungspläne der Gemeinden Althofen, Brückl, Eberstein, Frauenstein, Friesach, Gurk, Guttaring, Hüttenberg, Klein St. Paul, Kappel am Krappfeld, Liebenfels, Metnitz, Mölbling, St. Georgen am Längsee, St. Veit an der Glan, Straßburg und Weitensfeld-Flattnitz sind dem Gebietsstand vom

  1. Litera l
    Jänner 1973 und dem Entwicklungsprogramm für den politischen Bezirk St. Veit an der Glan anzupassen.