Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Entwicklungsprogramm Mirnock-Verditz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1978,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins,

Inkrafttretensdatum

31.01.1978

Text

Anlage 1

ENTWICKLUNGSPROGRAMM

MIRNOCK-VERDITZ

römisch eins.

  1. Ziffer eins
    Planungsraum

Das Entwicklungsprogramm erstreckt sich auf die Gemeinde Fresach und Teile der Gemeinde Feld am See, Ferndorf und Treffen. Die Grenzen des Planungsraumes sind in der Anlage 2 festgelegt.

  1. Ziffer 2
    Raumordnungsgesetz

Für den Planungsraum gelten insbesondere folgende Entwicklungsziele aus dem Kärntner Raumordnungsgesetz:

  1. Litera a
    Jedem Arbeitsfähigen soll es möglich sein, einer dauernden wirtschaftlichen Betätigung nachzugehen. Der Bevölkerung Kärntens soll durch die Wirtschaftsstruktur des Landes die Teilnahme an der fortschreitenden Entwicklung der österreichischen Volkswirtschaft gesichert werden. Es ist anzustreben, die Produktivität der Landwirtschaft zu erhöhen und deren Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern.

  1. Litera b
    Das Verkehrsnetz ist so auszubilden, daß Kärnten in den europäischen Großraum eingegliedert wird und sich die Wirtschaft des Landes entfalten kann; auf die vorausschaubare Entwicklung, auf ein Höchstmaß an Sicherheit und auf die Schonung der Erholungsräume ist Bedacht zu nehmen.

  1. Litera c
    Die Siedlungstätigkeit soll zur Verdichtung der Bebauung führen. Die Siedlungsräume sind entsprechend den örtlichen Bedürfnissen der Bevölkerung aufzuschließen und dem Verkehrsnetz anzugliedern. Die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Leistungen des täglichen Bedarfes, sowie die ärztliche Betreuung sind zu gewährleisten. Die Entfaltung des kulturellen und sozialen Lebens ist durch Einrichtungen, die diesem Zweck entsprechen, an geeigneten Orten zu sichern. Den Erfordernissen der Erholung und der körperlichen Ertüchtigung ist Rechnung zu tragen.
  2. Litera d
    Der Eigenart der Kärntner Landschaft sowie deren natürliche Bestimmung auch als Erholungsraum und Grundlage des Tourismus zu dienen, ist zu bewahren.

  1. Ziffer 3
    Hauptziel

Der Planungsraum soll unter Beibehaltung seiner agrarischen Struktur nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten für den Fremdenverkehr erschlossen werden.

römisch II.

  1. Litera l
    Landschaft

Die Lebensgrundlage für die Bevölkerung des Planungsraumes ist die natürliche Landschaft des Gebietes des Mirnock und der Verditz. Eine Minderung des Erholungs- und Freizeitwertes und die Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes ist zu vermeiden. Das Gleichgewicht in der Natur ist in biologischer, wasserwirtschaftlicher und klimatischer Hinsicht zu erhalten, störende Einflüsse durch Bergbau, Industrie und Gewerbe sollen vermieden werden. Bau- und Erschließungsmaßnahmen dürfen nicht zu einer dauernden Schädigung des Gleichgewichts im Naturhaushalt führen. Beim Abbau von Lagerstätten ist auf die größtmögliche Schonung der Landschaft zu achten.

  1. Ziffer 2
    Bevölkerung und Besiedelung

Der Abwanderung aus dem Planungsraum ist entgegenzuwirken. Eine Erhöhung des Wohn-, Arbeits- und Freizeitwertes in den Gemeindeschwerpunkten ist anzustreben. Arbeitsplätze sollen vor allem im Wirtschaftssektor Fremdenverkehr geschaffen werden.

  1. Ziffer 3
    Flächenwidmungspläne

In den Flächenwidmungsplänen der Gemeinden des Planungsraumes haben folgende Grundsätze Beachtung zu finden:

Baulandbeschränkungen

  1. Litera a
    Die Festlegung von Bauland hat so zu erfolgen, daß eine Verdichtung der Bebauung erreicht und eine Zersiedelung der Landschaft vermieden wird. Für das Bauland soll möglichst wenig Grund in Anspruch genommen werden. Es sollen nur solche Flächen herangezogen werden, die möglichst geringe Umweltbelastungen zur Folge haben und das ökologische Gleichgewicht nicht gefährden.
  2. Litera b
    Im Planungsraum dürfen Gefährdungsbereiche der Wildbäche, vermurungs- und lawinengefährdete Gebiete, Moore, die für die Siedlungswasserwirtschaft notwendigen Flächen, Bewässerungs- und Entwässerungsgebiete, agrarische Operationsgebiete und sonstige Schon- und Schutzgebiete nicht als Bauland festgelegt werden. Insbesondere ist auf die Aussagen in den Gefahrenzonenplänen Bedacht zu nehmen.
  3. Litera c
    Bei der Festlegung von Bauland ist im gesamten Planungsraum auf die Erhaltung von hochwertigen land- und forstwirtschaftlichen Flächen Bedacht zu nehmen. Böden, die für die Land- und Forstwirtschaft besondere Eignung besitzen, sollen für andere Nutzungen nur in dem unbedingt erforderlichen Ausmaß herangezogen werden.

Sonderwidmungen für den Fremdenverkehr

Hotels, Appartementhäuser, Feriendörfer und Wochenendsiedlungen dürfen nur in tieferliegenden Bereichen der bestehenden und geplanten touristischen Zentren (s. römisch fünf. Z. l) vorgesehen werden. In der Bergregion darf Bauland nur bei den Bergstationen der Lifte und an markanten Aussichtspunkten in der Form der Sonderwidmungen für Almgasthöfe (Tagesgaststätten) und Schutzhütten vorgesehen werden.

Verkehrsflächen

  1. Litera a
    Verkehrsflächen sind so festzulegen, daß die für die Erholung geeigneten Gebiete vom Durchgangsverkehr freigehalten werden.

  1. Litera b
    Zufahrtsstraßen sollen nur bis zu den touristischen Zentren geführt und ausgebaut werden.

  1. Litera c
    In der Almregion sind nur die für die Land- und Forstwirtschaft notwendigen Bringungswege zu errichten.

  1. Litera d
    Im Planungsraum, insbesondere in den touristischen Zentren, sind Parkplätze in genügender Anzahl und ausreichender Größe festzulegen.

Grünland

Auf Einrichtungen für den Sommerfremdenverkehr und zur Ausübung des Wintersportes ist Bedacht zu nehmen.

römisch III.

  1. Ziffer eins
    Verkehr

Die Leistungsfähigkeit der vorhandenen Verkehrswege und Zufahrtsstraßen ist zu erhöhen um die Verkehrsbedienung zu verbessern.

Bei der verkehrsmäßigen Erschließung sind folgende Grundsätze einzuhalten:

  1. Litera a
    Die Verkehrswege sollen die notwendige Fahrbahnbreite aufweisen und sich harmonisch in die Landschaft einfügen.

  1. Litera b
    In den touristischen Zentren sind ausreichende Parkplätze vorzusehen.

  1. Ziffer 2
    Wasserversorgung

Auf die Sicherstellung von Wassergewinnungsgebieten ist Bedacht zu nehmen. Um eine ausreichende Trinwasserversorgung für die Siedlungsgebiete sicherzustellen, sind die hiefür erforderlichen Grundwassergebiete und Quellen mit ihren Einzugsgebieten zu erfassen und ihre wasserwirtschaftliche Sicherstellung anzustreben. In den Siedlungsgebieten soll die Wasserversorgung durch Gemeindewasserversorgungsanlagen oder genossenschaftlichen Wasserversorgungsanlagen erfolgen; überörtliche Anlagen sind anzustreben.

  1. Ziffer 3
    Abwasserbeseitigung

In den Siedlungsgebieten soll die Abwasserbeseitigung durch Kanalisationsanlagen mit Kläranlagen erfolgen. Der Anschluß an überörtliche Anlagen ist anzustreben.

  1. Ziffer 4
    Wildbach- und Lawinenverbauung

Bei der Anlage von Siedlungen, Verkehrswegen und Aufstiegshilfen ist den Gefahrenzonen nach dem Forstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975,, auszuweichen. Davon kann nur dann abgesehen werden, wenn durch Schutzvorkehrungen die Sicherheit gewährleistet ist.

Die Anlage von Aufstiegshilfen und Schipisten darf nur nach vorhergegangener Klärung der Lawinensicherheit vorgenommen werden.

Bei der Anlage von Siedlungen, Verkehrswegen, Aufstiegshilfen und Schipisten ist die Entstehung von Erosionen und Rutschungen durch Erd- und Felsbewegungen zu vermeiden.

  1. Ziffer 5
    Schutz gegen Lärm und Verunreinigung von Landschaft, Luft und Wasser

Anlagen und Einrichtungen, die eine Umweltverschmutzung oder Lärmbelästigung bewirken können, sind so zu situieren, daß die negativen Auswirkungen solcher Anlagen und Einrichtungen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben. Grundwasser, Quellen sowie stehende und fließende Gewässer sind vor jeder Verunreinigung zu schützen.

römisch IV.

  1. Litera l
    Land- und Forstwirtschaft

Die Produktivitätsverbesserung der Landwirtschaft im Planungsraum soll den besonderen Zielen für das Entwicklungsgebiet, nämlich der Erhaltung des Erholungswertes der Landschaft und eines ausgeglichenen Naturhaushaltes, entsprechen.

Im Planungsraum sollen die bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebe erhalten bleiben und auch Zu- und Nebenerwerbsbetriebe zur Aufrechterhaltung einer entsprechenden Siedlungsdichte sowie zur weiteren Betreuung der Kulturlandschaft beitragen. Der land- und forstwirtschaftliche Grundverkehr ist daher auf die Erhaltung und Schaffung leistungsfähiger Betriebe auszurichten. Der Ertrag des Waldes und der Landwirtschaft soll gesteigert werden. Hiezu ist eine Strukturverbesserung insbesondere durch die Aufstockung ökonomischer Grenzbetriebe anzustreben und auf die Erschließung der Betriebe und Wirtschaftsflächen Bedacht zu nehmen.

Die Bemühungen um die Trennung von Wald und Weide sind fortzusetzen um den Zuwachs des Waldes zu erhöhen, den Wasserhaushalt zu verbessern und Erosionsschäden zu vermindern.

  1. Ziffer 2
    Handel und Gewerbe

In den Fremdenverkehrszentren soll die Schaffung von neuen und die Verbesserung der Qualität bestehender den Fremdenverkehr begleitender Dienstleistungseinrichtungen angestrebt werden.

römisch fünf.

  1. Ziffer eins
    Fremdenverkehr

Im Planungsraum sollen zu touristischen Zentren entwickelt oder weiterentwickelt werden:

in der Gemeinde Ferndorf der Bereich der Ortschaft Gschriet (geplante Talstation für die Mirnock-Sesselbahn).

In der Gemeinde Fresach der Gemeindehauptort Fresach und die Ortschaft Mooswald.

In der Gemeinde Treffen der Bereich der Verditz (Bergstation erster Lift, Talstation zweiter Lift bis zum Gasthof "Moser").

  1. Ziffer 2
    Tourismus, Erholung und Wintersport

Der Planungsraum soll mit Einrichtungen für den Tourismus, den Wintersport und die Erholung, insbesondere mit Wanderwegen, Pisten, Sessel- und Schiliften, Langlaufloipen, Rodelbahnen, Reitmöglichkeiten und ähnlichen ausgestattet werden.

Die Errichtung dieser Einrichtungen soll bei geringstmöglicher Störung des natürlichen Landschaftsgefüges auf der Grundlage von Expertengutachten erfolgen.

römisch VI.

Maßnahmen

In den Gemeinden des Planungsraumes sollen die verkehrsmäßige Erschließung, die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung und die Einrichtungen für den Fremdenverkehr, einschließlich derjenigen für die Sommererholung und den Wintersport entsprechend, ihrer Dringlichkeit erfolgen. Dabei ist davon auszugehen, daß zuerst die bestehenden Zentren die erforderliche Grundausstattung erhalten.