Kärnten
Entwicklungsprogramm Mirnock-Verditz
Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1978,
Anlage eins,
31.01.1978
Anlage 1
ENTWICKLUNGSPROGRAMM
MIRNOCK-VERDITZ
römisch eins.
Das Entwicklungsprogramm erstreckt sich auf die Gemeinde Fresach und Teile der Gemeinde Feld am See, Ferndorf und Treffen. Die Grenzen des Planungsraumes sind in der Anlage 2 festgelegt.
Für den Planungsraum gelten insbesondere folgende Entwicklungsziele aus dem Kärntner Raumordnungsgesetz:
Der Planungsraum soll unter Beibehaltung seiner agrarischen Struktur nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten für den Fremdenverkehr erschlossen werden.
römisch II.
Die Lebensgrundlage für die Bevölkerung des Planungsraumes ist die natürliche Landschaft des Gebietes des Mirnock und der Verditz. Eine Minderung des Erholungs- und Freizeitwertes und die Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes ist zu vermeiden. Das Gleichgewicht in der Natur ist in biologischer, wasserwirtschaftlicher und klimatischer Hinsicht zu erhalten, störende Einflüsse durch Bergbau, Industrie und Gewerbe sollen vermieden werden. Bau- und Erschließungsmaßnahmen dürfen nicht zu einer dauernden Schädigung des Gleichgewichts im Naturhaushalt führen. Beim Abbau von Lagerstätten ist auf die größtmögliche Schonung der Landschaft zu achten.
Der Abwanderung aus dem Planungsraum ist entgegenzuwirken. Eine Erhöhung des Wohn-, Arbeits- und Freizeitwertes in den Gemeindeschwerpunkten ist anzustreben. Arbeitsplätze sollen vor allem im Wirtschaftssektor Fremdenverkehr geschaffen werden.
In den Flächenwidmungsplänen der Gemeinden des Planungsraumes haben folgende Grundsätze Beachtung zu finden:
Baulandbeschränkungen
Sonderwidmungen für den Fremdenverkehr
Hotels, Appartementhäuser, Feriendörfer und Wochenendsiedlungen dürfen nur in tieferliegenden Bereichen der bestehenden und geplanten touristischen Zentren (s. römisch fünf. Z. l) vorgesehen werden. In der Bergregion darf Bauland nur bei den Bergstationen der Lifte und an markanten Aussichtspunkten in der Form der Sonderwidmungen für Almgasthöfe (Tagesgaststätten) und Schutzhütten vorgesehen werden.
Verkehrsflächen
Grünland
Auf Einrichtungen für den Sommerfremdenverkehr und zur Ausübung des Wintersportes ist Bedacht zu nehmen.
römisch III.
Die Leistungsfähigkeit der vorhandenen Verkehrswege und Zufahrtsstraßen ist zu erhöhen um die Verkehrsbedienung zu verbessern.
Bei der verkehrsmäßigen Erschließung sind folgende Grundsätze einzuhalten:
Auf die Sicherstellung von Wassergewinnungsgebieten ist Bedacht zu nehmen. Um eine ausreichende Trinwasserversorgung für die Siedlungsgebiete sicherzustellen, sind die hiefür erforderlichen Grundwassergebiete und Quellen mit ihren Einzugsgebieten zu erfassen und ihre wasserwirtschaftliche Sicherstellung anzustreben. In den Siedlungsgebieten soll die Wasserversorgung durch Gemeindewasserversorgungsanlagen oder genossenschaftlichen Wasserversorgungsanlagen erfolgen; überörtliche Anlagen sind anzustreben.
In den Siedlungsgebieten soll die Abwasserbeseitigung durch Kanalisationsanlagen mit Kläranlagen erfolgen. Der Anschluß an überörtliche Anlagen ist anzustreben.
Bei der Anlage von Siedlungen, Verkehrswegen und Aufstiegshilfen ist den Gefahrenzonen nach dem Forstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975,, auszuweichen. Davon kann nur dann abgesehen werden, wenn durch Schutzvorkehrungen die Sicherheit gewährleistet ist.
Die Anlage von Aufstiegshilfen und Schipisten darf nur nach vorhergegangener Klärung der Lawinensicherheit vorgenommen werden.
Bei der Anlage von Siedlungen, Verkehrswegen, Aufstiegshilfen und Schipisten ist die Entstehung von Erosionen und Rutschungen durch Erd- und Felsbewegungen zu vermeiden.
Anlagen und Einrichtungen, die eine Umweltverschmutzung oder Lärmbelästigung bewirken können, sind so zu situieren, daß die negativen Auswirkungen solcher Anlagen und Einrichtungen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben. Grundwasser, Quellen sowie stehende und fließende Gewässer sind vor jeder Verunreinigung zu schützen.
römisch IV.
Die Produktivitätsverbesserung der Landwirtschaft im Planungsraum soll den besonderen Zielen für das Entwicklungsgebiet, nämlich der Erhaltung des Erholungswertes der Landschaft und eines ausgeglichenen Naturhaushaltes, entsprechen.
Im Planungsraum sollen die bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebe erhalten bleiben und auch Zu- und Nebenerwerbsbetriebe zur Aufrechterhaltung einer entsprechenden Siedlungsdichte sowie zur weiteren Betreuung der Kulturlandschaft beitragen. Der land- und forstwirtschaftliche Grundverkehr ist daher auf die Erhaltung und Schaffung leistungsfähiger Betriebe auszurichten. Der Ertrag des Waldes und der Landwirtschaft soll gesteigert werden. Hiezu ist eine Strukturverbesserung insbesondere durch die Aufstockung ökonomischer Grenzbetriebe anzustreben und auf die Erschließung der Betriebe und Wirtschaftsflächen Bedacht zu nehmen.
Die Bemühungen um die Trennung von Wald und Weide sind fortzusetzen um den Zuwachs des Waldes zu erhöhen, den Wasserhaushalt zu verbessern und Erosionsschäden zu vermindern.
In den Fremdenverkehrszentren soll die Schaffung von neuen und die Verbesserung der Qualität bestehender den Fremdenverkehr begleitender Dienstleistungseinrichtungen angestrebt werden.
römisch fünf.
Im Planungsraum sollen zu touristischen Zentren entwickelt oder weiterentwickelt werden:
in der Gemeinde Ferndorf der Bereich der Ortschaft Gschriet (geplante Talstation für die Mirnock-Sesselbahn).
In der Gemeinde Fresach der Gemeindehauptort Fresach und die Ortschaft Mooswald.
In der Gemeinde Treffen der Bereich der Verditz (Bergstation erster Lift, Talstation zweiter Lift bis zum Gasthof "Moser").
Der Planungsraum soll mit Einrichtungen für den Tourismus, den Wintersport und die Erholung, insbesondere mit Wanderwegen, Pisten, Sessel- und Schiliften, Langlaufloipen, Rodelbahnen, Reitmöglichkeiten und ähnlichen ausgestattet werden.
Die Errichtung dieser Einrichtungen soll bei geringstmöglicher Störung des natürlichen Landschaftsgefüges auf der Grundlage von Expertengutachten erfolgen.
römisch VI.
Maßnahmen
In den Gemeinden des Planungsraumes sollen die verkehrsmäßige Erschließung, die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung und die Einrichtungen für den Fremdenverkehr, einschließlich derjenigen für die Sommererholung und den Wintersport entsprechend, ihrer Dringlichkeit erfolgen. Dabei ist davon auszugehen, daß zuerst die bestehenden Zentren die erforderliche Grundausstattung erhalten.