Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Entwicklungsprogramm Mirnock-Verditz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1978,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

31.01.1978

Text

Paragraph 2,

Wirkung

(l) Die Landesregierung hat den jährlichen Voranschlag im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm zu erstellen (Paragraph 4, Kärntner Raumordnungsgesetz).

  1. Absatz 2Verordnungen und Bescheide auf Grund von Landesgesetzen dürfen nur im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm erlassen werden (Paragraph 5, Absatz eins, Kärntner Raumordnungsgesetz).

  1. Absatz 3Investitionen und Förderungsmaßnahmen dürfen nur im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm erfolgen.

  1. Absatz 4Die Bestimmungen des Absatz 3, gelten für

  1. Litera a
    das Land Kärnten,
  2. Litera b
    die auf Grund von Landesgesetzen eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechtes und
  3. Litera c
    die Vertreter der unter Litera a und b genannten Körperschaften in den Gesellschaften, an denen diese Körperschaften beteiligt sind.

Auf Förderungsmaßnahmen die von den in Litera a und b genannten Körperschaften mit Mitteln des Bundes durchgeführt werden, findet der Absatz 3, keine Anwendung.