Kärnten
Entwicklungsprogramm Nockgebiet
Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 1977,
Anlage eins,
16.07.1977
Anlage
Entwicklungsprogramm Nockgebiet
römisch eins.
Der Planungsraum Nockgebiet umfaßt das Gebiet der Gemeinde Krems in Kärnten, von der Marktgemeinde Radenthein das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Kaning, die Gemeinde Bad Kleinkirchheim, die Gemeinde Reichenau, die Gemeinde Albeck und von der Marktgemeinde Weitensfeld-Flattnitz die Gebiete der ehemaligen Gemeinden Glödnitz, Deutsch-Griffen und Metnitz.
Für den Planungsraum gelten insbesondere folgende Entwicklungsziele aus dem Kärntner Raumordnungsgesetz:
Der Bevölkerung Kärntens soll durch die Wirtschaftsstruktur des Landes die Teilnahme an der fortschreitenden Entwicklung der österreichischen Volkswirtschaft gesichert werden. Es ist anzustreben, die Produktivität der Landwirtschaft zu erhöhen und deren Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern.
Die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Leistungen des täglichen Bedarfes sowie die ärztliche Betreuung sind zu gewährleisten.
Die Entfaltung des kulturellen und sozialen Lebens ist durch Einrichtungen, die diesem Zweck entsprechen, an geeigneten Orten zu sichern.
Den Erfordernissen der Erholung und der körperlichen Ertüchtigung ist Rechnung zu tragen.
Der Planungsraum soll unter Beibehaltung seiner agrarischen Struktur nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten für den Fremdenverkehr erschlossen werden.
römisch II.
1. Landschaft
Die Lebensgrundlage für die Bevölkerung des Planungsraumes ist die natürliche Landschaft des Nockgebietes. Eine Minderung des Erholungs- und Freizeitwertes des Planungsraumes und die Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes ist zu vermeiden.
Das Gleichgewicht in der Natur ist in biologischer, wasserwirtschaftlicher und klimatischer Hinsicht zu erhalten, störende Einflüsse durch Bergbau, Industrie und Gewerbe sollen vermieden werden. Bau- und Erschließungsmaßnahmen dürfen nicht zu einer dauernden Schädigung des Gleichgewichtes im Naturhaushalt führen.
Der Abwanderung aus dem Planungsraum ist entgegenzuwirken. Eine Erhöhung des Wohn-, Arbeits- und Freizeitwertes der Gemeindehauptorte ist anzustreben. Arbeitsplätze sollen vor allem im Wirtschaftssektor Fremdenverkehr geschaffen werden.
In den Flächenwidmungsplänen der Gemeinden des Planungsraumes haben folgende Grundsätze Beachtung zu finden:
Baulandsbeschränkungen
Sonderwidmungen für den Fremdenverkehr
In den Bereichen Innerkrems—Heiligenbach Alm (Gemeinde Krems in Kärnten), Langalm (Marktgemeinde Radenthein), Grundalm—St. Oswald (Gemeinde Bad Kleinkirchheim) Rosentaler Alm, Turracher Höhe, Falkert (Gemeinde Reichenau), Hinteres Griffental, Hochrindl— Rauscheggen (Gemeinde Albeck und Marktgemeinde Weitensfeld-Flattnitz) und Flattnitz—Guttenbrunntal (Marktgemeinde Weitensfeld-Flattnitz) ist durch ausreichende Sonderwidmungen die Errichtung von Fremdenverkehrsbetrieben und -einrichtungen zu ermöglichen.
Verkehrsflächen
Grünland
römisch III.
1. Verkehr
Zur Verbindung der Zentren des Planungsraumes ist die Schaffung einer Straßenverbindung von der Tauernautobahn bis zur Flattnitz erforderlich.
Ausgehend von der Hauptverbindung durch das Nockgebiet sind weitere Verkehrswege zu schaffen, um die geplanten Fremdenverkehrszentren an das Hauptverkehrsnetz anzuschließen.
Die Leistungsfähigkeit der vorhandenen Verkehrswege ist zu erhöhen, um die Verkehrsbedienung zu verbessern.
Bei der verkehrsmäßigen Erschließung sind folgende Grundsätze einzuhalten:
Auf die Sicherstellung von Wassergewinnungsgebieten ist Bedacht zu nehmen. Um eine ausreichende Trinkwasserversorgung für die bestehenden und geplanten Siedlungsgebiete sicherzustellen, sind die hiefür erforderlichen Grundwassergebiete und Quellen samt ihren Einzugsgebieten zu erfassen und ihre wasserrechtliche Sicherstellung anzustreben.
In den Siedlungsgebieten soll die Wasserversorgung durch Gemeindewasserversorgungsanlagen oder genossenschaftliche Wasserversorgungsanlagen erfolgen; überörtliche Anlagen sind anzustreben.
In jedem Siedlungsgebiet soll die Abwasserbeseitigung durch eine gemeinsame Kanalisationsanlage mit zentraler vollbiologischer Kläranlage erfolgen; überörtliche Anlagen sind anzustreben.
Bei der Anlage von Siedlungen, Verkehrswegen und Aufstiegshilfen ist den Gefahrenzonen nach dem Forstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975,, auszuweichen. Davon kann nur dann abgesehen werden, wenn durch Schutzvorkehrungen die Sicherheit gewährleistet wird.
Die Anlage von Aufstiegshilfen und Schipisten darf nur nach vorheriger Klärung der Lawinensicherheit vorgenommen werden.
Bei der Anlage von Siedlungen, Verkehrswegen, Aufstiegshilfen und Schipisten ist die Entstehung von Erosionen und Rutschungen durch Erd- und Felsbewegungen zu vermeiden.
Anlagen und Einrichtungen, die eine Umweltverschmutzung oder Lärmbelästigung bewirken können, sind so zu situieren, daß die negativen Auswirkungen solcher Anlagen und Errichtungen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben. Grundwasser, Quellen sowie stehende und fließende Gewässer sind vor jeder Verunreinigung zu schützen.
römisch IV.
Die Produktivitätsverbesserung der Landwirtschaft im Planungsraum soll den besonderen Zielen für das Entwicklungsgebiet, nämlich der Erhaltung des Erholungswertes der Landschaft und eines ausgeglichenen Naturhaushaltes, entsprechen.
Im Planungsraum sollen die bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebe sowie die Zu- und Nebenerwerbsbetriebe erhalten bleiben und auch die Nebenerwerbsbetriebe zur Aufrechterhaltung einer entsprechenden Siedlungsdichte sowie zur weiteren Betreuung der Kulturlandschaft beitragen. Der land- und forstwirtschaftliche Grundverkehr ist daher auf die Erhaltung und Schaffung leistungsfähiger Betriebe auszurichten.
Der Ertrag des Waldes und der Landwirtschaft soll gesteigert werden. Hiezu ist die Verbesserung der Besitzstruktur durch die Aufstockung ökonomischer Grenzbetriebe anzustreben und auf die verkehrsmäßige Erschließung der Betriebe und Wirtschaftsflächen Bedacht zu nehmen.
Die Bemühungen um die Trennung von Wald und Weide sind fortzusetzen, um den Zuwachs des Waldes zu erhöhen, den Wasserhaushalt zu verbessern und Erosionsschäden zu vermindern.
In den Fremdenverkehrszentren soll die Schaffung von neuen und die Verbesserung der Qualität bestehender, den Fremdenverkehr begleitender Dienstleistungseinrichtungen angestrebt werden.
römisch fünf.
Im Planungsraum sollen die folgenden Orte zu touristischen Haupt- oder Nebenzentren für den Sommer- und Winterfremdenverkehr entwickelt werden:
Krems in Hauptzentrum — Innerkrems
Kärnten: Nebenzentrum — Heiligenbachalm
Bad Kleinkirch- Hauptzentrum - Bad Kleinkirchheim
heim: Nebenzentrum — St. Oswald
Nebenzentrum — Grundalm
Reichenau: Hauptzentrum — Reichenau-Turrach
Nebenzentrum — Falkert
Nebenzentrum — Rosentaler Alm
Nebenzentrum — St. Lorenzen
Weitensfeld-Flattnitz: Hauptzentrum — Flattnitz
Albeck: Hauptzentrum — Sirnitz-Hochrindl
Radenthein: Nebenzentrum — Langalm
Schwerpunkträume für den Wintersport und für die Wintererholung sind die Gebiete:
Diese Schwerpunkträume sollen mit Einrichtungen für den Wintersport und für die Wintererholung, insbesondere mit Schiliften, Pisten, Langlaufloipen, Schibobbahnen, Rodelbahnen u. ä., ausgestattet werden.
Die Errichtung von Schiliften und Pisten, von Schiabfahrten, Langlaufloipen u. dgl. hat unter geringstmöglicher Störung des natürlichen Landschaftsgefüges auf der Grundlage von von Expertengutachten zu erfolgen.
römisch VI.
Maßnahmen
In den Gemeinden des Planungsraumes sollen die verkehrsmäßige Erschließung, die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung und die Schaffung von Einrichtungen für den Fremdenverkehr, einschließlich derjenigen für den Wintersport, entsprechend ihrer Dringlichkeit erfolgen. Dabei ist davon auszugehen, daß zuerst die bestehenden Zentren die erforderliche Grundausstattung erhalten.