Kurztitel
Entwicklungsprogramm Raum Villach
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 40/1977Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1977,
Text
§ 2Paragraph 2,
Wirkung
(l) Dis Landesregierung hat den jährlichen Voranschlag im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm zu erstellen (§ 4 Kärntner Raumordnungsgesetz). (l) Dis Landesregierung hat den jährlichen Voranschlag im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm zu erstellen (Paragraph 4, Kärntner Raumordnungsgesetz).
(2)Absatz 2Verordnungen und Bescheide auf Grund von Landesgesetzen dürfen nur im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm erlassen werden (§ 5 Abs 1 Kärntner Raumordnungsgesetz).Verordnungen und Bescheide auf Grund von Landesgesetzen dürfen nur im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm erlassen werden (Paragraph 5, Absatz eins, Kärntner Raumordnungsgesetz).
(3)Absatz 3Investitionen und Förderungsmaßnahmen dürfen nur im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm erfolgen.
(4)Absatz 4Die Bestimmungen des Abs 3 gelten fürDie Bestimmungen des Absatz 3, gelten für
die auf Grund von Landesgesetzen eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechts und
die Vertreter der unter lit a und b genannten Körperschaften in den Gesellschaften, an denen diese Körperschaften beteiligt sind.die Vertreter der unter Litera a und b genannten Körperschaften in den Gesellschaften, an denen diese Körperschaften beteiligt sind.
Auf Förderungsmaßnahmen, die von den in lit a und b genannten Körperschaften mit Mitteln des Bundes durchgeführt werden, findet der Abs 3 keine Anwendung.Auf Förderungsmaßnahmen, die von den in Litera a und b genannten Körperschaften mit Mitteln des Bundes durchgeführt werden, findet der Absatz 3, keine Anwendung.
(5)Absatz 5Die rechtswirksamen Flächenwidmungspläne der Gemeinden Arnoldstein, Finkenstein, Ossiach, Steindorf, Treffen, Villach, Weißenstein und Wernberg sind dem Gebietsstand vom l. Jänner 1973 und dem Entwicklungsprogramm für den Raum Villach anzupassen.