Absatz 2Die von Nelkenwicklern befallenen Kulturen sind so zu behandeln, daß kein Befall vorliegt, wenn sie in Verkehr gebracht werden.
Kärnten
Bekämpfung von Nelkenwicklern
LGBl.Nr. 88/1997 aufgehoben durch LGBl.Nr. 45/2019
VO
Paragraph 3,
09.10.1997
13.12.2019
74 Pflanzen- und Tierzucht
(l) Pflanzen und Pflanzenteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht von Nelkenwicklern befallen sind.
10.12.2019
20000094
LKT40003345