Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Blauschimmelbekämpfung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 13/1961 aufgehoben durch LGBl.Nr. 45/2019

Typ

VO

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

25.03.1961

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019

Index

74 Pflanzen- und Tierzucht

Text

Paragraph 7,

(l) In Laboratorien, Treibhäusern und an anderen Orten ist unbeschadet der Bestimmung des Absatz 3, das Halten von lebenden Pflanzen der Gattung Nicotiana in der Zeit vom l. Dezember bis 15. Februar jedes Jahres untersagt.

  1. Absatz 2Versuchsarbeiten, die sich auf die Tabakkrankheit Blauschimmel beziehen, sind unbeschadet der Bestimmung des Absatz 3, untersagt.
  2. Absatz 3Ausgenommen von den Bestimmungen des Absatz eins und 2 sind die Bundesanstalt für Pflanzenschutz und die Landwirtschaftskammer. Weitere Ausnahmen können von der Landesregierung nach Anhören der Landwirtschaftskammer und der Bundesanstalt für Pflanzenschutz genehmigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2019

Gesetzesnummer

20000092

Dokumentnummer

LKT40003335