Absatz 2Versuchsarbeiten, die sich auf die Tabakkrankheit Blauschimmel beziehen, sind unbeschadet der Bestimmung des Absatz 3, untersagt.
Kärnten
Blauschimmelbekämpfung
LGBl.Nr. 13/1961 aufgehoben durch LGBl.Nr. 45/2019
VO
Paragraph 7,
25.03.1961
13.12.2019
74 Pflanzen- und Tierzucht
(l) In Laboratorien, Treibhäusern und an anderen Orten ist unbeschadet der Bestimmung des Absatz 3, das Halten von lebenden Pflanzen der Gattung Nicotiana in der Zeit vom l. Dezember bis 15. Februar jedes Jahres untersagt.
10.12.2019
20000092
LKT40003335