Absatz 2Im Felde von dieser Krankheit befallene Tabakpflanzen sind auf Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören der Bezirksbauernkammer in gleicher Weise zu vernichten.
Kärnten
Blauschimmelbekämpfung
LGBl.Nr. 13/1961 aufgehoben durch LGBl.Nr. 45/2019
VO
Paragraph 5,
25.03.1961
13.12.2019
74 Pflanzen- und Tierzucht
(l) Im Saatbeete vom Blauschimmel befallene Setzlinge und im Saatbeete nach Beendigung des Aussetzens verbliebene, wenn auch gesunde Setzlinge sind unverzüglich zu vernichten (zB durch tiefes Untergraben oder Verbrennen). Die Pflanzen dürfen jedoch nicht mit Kompost oder Dünger vermischt werden.
10.12.2019
20000092
LKT40003333