Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhören der Bezirksbauernkammer Anordnungen über die zu verwendenden Mittel, die Art der Anwendung (Spritzen, Sprühen, Stäuben) sowie die Häufigkeit der Anwendung zu treffen.
Kärnten
Blauschimmelbekämpfung
LGBl.Nr. 13/1961 aufgehoben durch LGBl.Nr. 45/2019
VO
Paragraph 2,
25.03.1961
13.12.2019
74 Pflanzen- und Tierzucht
(l) Tabaksetzlinge sind mit Beginn des Vierblattstadiums bis zum Auspflanzen und Tabakpflanzen auf dem Felde regelmäßig in kurzen Abständen mit syntetischen Mitteln (Fungiziden) zu behandeln.
10.12.2019
20000092
LKT40003330