Absatz 2Ein Seil oder Seilstück ist auch zu entfernen, wenn sonstige, die Sicherheit des Seiles gefährdende Schäden, wie starke Seilabnützung, innere Korrosion und Störungen im Seilverband oder dergleichen, eingetreten sind.
Kärnten
Bringungsanlagen - Sicherheitsvorkehrungen
Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1971,
Paragraph 30,
20.01.1971
Paragraph 30,
Wartung
(l) Trag- und Zugseile dürfen nicht mehr verwendet werden, wenn
auf l m Seillänge mehr als 10 Prozent der Außendrähte oder
auf 10 m Seillänge mehr als 25 Prozent der Außendrähte gebrochen sind; Spannseile, wenn auf l m Seillänge mehr als 25 Prozent der Außendrähte gebrochen sind.