Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Bringungsanlagen - Sicherheitsvorkehrungen

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1971,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25,

Inkrafttretensdatum

20.01.1971

Text

Paragraph 25,

Fahrbetriebsmittel (Wagen)

(l) Die Behörde hat bei jeder Seilbahn das zulässige Ladegewicht und die Anzahl der Personen, die in einem Wagen befördert werden dürfen, festzusetzen. Hiebei hat sie auf die Betriebssicherheit und insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß bei Vollbelastung eine Bergung der beförderten Personen möglich ist.

  1. Absatz 2Die Wagen müssen so beschaffen sein, daß die Personen sitzend oder stehend befördert werden können. Bei geschlossenen Wagen müssen sämtliche Fenster aus splitterfreiem Glas bestehen. Auch bei offener Bauweise sind die Wagen mit einem Dach zu versehen.

  1. Absatz 3Wenn die Personen in offenen Wagen sitzend befördert werden, sind die Wagen bis zu einer Höhe von mindestens 40 cm über dem Sitz, wenn sie stehend befördert werden, bis zu einer Höhe von mindestens 1,20 m über dem Fußboden voll zu verkleiden.

  1. Absatz 4Wagen in geschlossener Bauweise müssen mit einer verschließbaren Einsteigöffnung im Dach oder einem aushebbaren Fenster auf der Bergseite des Wagens und mit einer verschließbaren Bodenöffnung versehen sein. Der Verschluß der Einsteigöffnung muß auch von außen geöffnet werden können.

  1. Absatz 5Das Wagendach muß mit einer Regenrinne, die erforderlichenfalls bis zur Wagenunterkante führt, versehen sein.

  1. Absatz 6Wenn Personen stehend befördert werden, ist eine Bodenfläche von mindestens 0,25 Quadratmeter pro Person, wenn sie sitzend befördert werden, eine Sitzbreite von mindestens 50 cm pro Person anzunehmen.

  1. Absatz 7Für die zulässige Nutzlast der in einem Wagen mitgeführten Personen ist das Gewicht einer Person mit 80 kg zugrunde zu legen.

  1. Absatz 8Die Wagen sind vorne und hinten mit Rückstrahlern zu versehen.

  1. Absatz 9Die Türen von Wagen in geschlossener Bauweise müssen von außen und innen verschließbar sein.

  1. Absatz 10Im Wagen sind das zulässige Ladegewicht, die zulässige Personenzahl, das Rauchverbot sowie Verhaltungsmaßregeln, insbesondere für den Fall der Bergung deutlich und dauerhaft anzuschlagen.

  1. Absatz 11Zur Verhütung von Entgleisungen sind die Laufwerke mit einem Entgleisungsschutz auszustatten.

  1. Absatz 12Das Fahrbetriebsmittel ist am Zugseil so zu befestigen, daß es sich nicht selbsttätig lösen kann. Die Befestigung mit Backenzahnklemmen ist unzulässig. Bei Verwendung von Seilklemmen ist je Klemme eine Sicherheitsklemme anzubringen.

  1. Absatz 13Zwischen der Seilklemme und dem Zugseil muß bei ungünstigster Laststellung noch eine mindestens dreifache Sicherheit gegen Rutschen vorhanden sein.

  1. Absatz 14Die Seilklemme muß so beschaffen sein, daß das Seil an den Austrittstellen möglichst geschont wird. Die Klemmstellen müssen verschoben werden können.

(15) Die Anzahl der Laufrollen ist nach dem Radlastverhältnis (Paragraph 22, Absatz 6,) festzulegen. Das Gewicht des Fahrbetriebsmittels soll möglichst gleichmäßig auf die Laufrollen verteilt sein, diese dürfen unter der Wirkung des Zug- oder Gegenseiles nicht entlastet werden.