Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Bringungsanlagen - Sicherheitsvorkehrungen

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1971,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24,

Inkrafttretensdatum

20.01.1971

Text

Paragraph 24,

Verankerung und Spannung der Seile

(l) Die Tragseile müssen entweder fest verankert oder durch eine selbsttätige Spanneinrichtung gespannt sein.

  1. Absatz 2Das Zugseil ist durch eine selbsttätige Spanneinrichtung zu spannen. Bei Anlagen mit Antrieb in der Bergstation kann die Behörde vom Erfordernis einer selbsttätigen Spanneinrichtung absehen, wenn es die Längenschnittverhältnisse zulassen und wenn eine geeignete Nachspanneinrichtung vorhanden ist.

  1. Absatz 3Bei Verankerung der Tragseile an Trommeln müssen mindestens drei Windungen auf der Trommel liegen. Das freie Seilende ist mittels zweier Seilklemmen zu sichern, wobei die zweite Klemme als Kontrollklemme dienen muß.

  1. Absatz 4Der für die Bewegung der Spanngewichte erforderliche Weg muß so groß sein, daß unter Berücksichtigung der Temperatur-Schwankungen stets ein freies Spiel der Spanngewichte gewährleistet ist.

  1. Absatz 5Der Spanngewichtsschacht muß trittsicher abgedeckt und zugänglich sein sowie Führungen für die Spanngewichte und, wenn mit dem Eindringen von Wasser zu rechnen ist, eine Wasserabfuhrmöglichkeit besitzen.