Absatz 2Der Antrieb muß möglichst erschütterungsfrei aufgestellt und in übersichtlicher Weise gegliedert sein.
Kärnten
Bringungsanlagen - Sicherheitsvorkehrungen
Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1971,
Paragraph 20,
20.01.1971
Paragraph 20,
Maschinelle Ausrüstung der Stationen
(l) Seilbahnen sind mit einem motorischen Antrieb auszustatten. Bei Überprüfungsfahrten muß eine Geschwindigkeit von 0,3 m/s dauernd eingehalten werden können.