Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Bringungsanlagen - Sicherheitsvorkehrungen

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1971,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19,

Inkrafttretensdatum

20.01.1971

Text

Paragraph 19,

Stationsbauwerke

(l) Stationsbauwerke sind so zu erstellen, daß sie den Anforderungen des Bahnbetriebes und des Brandschutzes entsprechen.

  1. Absatz 2Für den Betrieb der Seilbahn bei Dunkelheit ist eine ausreichende Beleuchtung im Bereich des Antriebes und der Wagenhalle vorzusehen. Eine Notbeleuchtung muß in beiden Stationen vorhanden sein.

  1. Absatz 3Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch die eine unbefugte Inbetriebnahme der Seilbahn verhindert wird.

  1. Absatz 4In den Stationsbauwerken sind geeignete Feuerlöschgeräte und die erforderlichen Mittel für die erste Hilfeleistung bereitzuhalten.

  1. Absatz 5Auf die Zahl der Personen, die in einem Fahrbetriebsmittel befördert werden dürfen, das zulässige Ladegewicht, die zulässige Höhe, Breite und Länge der Förderlast sowie das Verbot des Betretens der Stationen durch Unbefugte ist durch einen besonderen Hinweis aufmerksam zu machen.