Absatz 2Für den Betrieb der Seilbahn bei Dunkelheit ist eine ausreichende Beleuchtung im Bereich des Antriebes und der Wagenhalle vorzusehen. Eine Notbeleuchtung muß in beiden Stationen vorhanden sein.
Kärnten
Bringungsanlagen - Sicherheitsvorkehrungen
Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1971,
Paragraph 19,
20.01.1971
Paragraph 19,
Stationsbauwerke
(l) Stationsbauwerke sind so zu erstellen, daß sie den Anforderungen des Bahnbetriebes und des Brandschutzes entsprechen.