Belastungsfall A (in Betrieb)
Als Belastungsgrößen sind anzunehmen:
Kärnten
Bringungsanlagen - Sicherheitsvorkehrungen
Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1971,
Paragraph 18,
20.01.1971
Paragraph 18,
Belastungsgrößen und Sicherheiten
(l) Für die Berechnung und Ausführung der Hochbauten, soweit sie der Verankerung, Abstützung und Ablenkung der Seile oder der Verankerung und Abstützung der maschinellen Ausrüstung der Stationen dienen, der Fundamente und der Streckenbauwerke sind folgende Belastungsgrößen zugrunde zu legen:
Für Seile und Drähte c = 1,2
Streckenbauwerke
(Tragwerke) etc. c = 0,4 bis 2,8