Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Bringungsanlagen - Sicherheitsvorkehrungen

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1971,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

20.01.1971

Text

Paragraph 18,

Belastungsgrößen und Sicherheiten

(l) Für die Berechnung und Ausführung der Hochbauten, soweit sie der Verankerung, Abstützung und Ablenkung der Seile oder der Verankerung und Abstützung der maschinellen Ausrüstung der Stationen dienen, der Fundamente und der Streckenbauwerke sind folgende Belastungsgrößen zugrunde zu legen:

  1. Litera a
    Belastungsfall A (in Betrieb)
    Als Belastungsgrößen sind anzunehmen:

  1. Litera l
    Eigenlast des Tragwerkes

  1. Ziffer 2
    Seillast
    Als Seillast gelten jene Kräfteeinwirkungen, welche infolge der Ablenkung der Seile an den Seilunterstützungspunkten unter Zugrundelegung der jeweils ungünstigsten Seilspannkräfte auftreten. Die ungünstigste Tragseilspannkraft an dem Seilunterstützungspunkt ist aus der Summe der in der Seilachse wirkenden Zugkräfte (der Grundspannkraft, der Höhenspannkraft, dem Reibungswiderstand an den Seilauflagern — Reibwert 0,10 —) und die im ungünstigsten Sinne wirkende Seilreibung an dem Seilunterstützungspunkt zu ermitteln. Die ungünstigste Seilspannkraft der bewegenden Seile an dem Seilunterstützungspunkt ist aus der Summe der in der Seilachse wirkenden Zugkräfte (der Grundspannkraft, der Höhenspannkraft) zu ermitteln, wobei die Reibung der Seilunterstützungspunkte vernachlässigt werden kann.

  1. Ziffer 3
    Verkehrslast
    Die ungünstigsten Einwirkungen der auf der Strecke befindlichen vollen und leeren Fahrbetriebsmittel.

  1. Ziffer 4
    Seilreibungskräfte
    Für die Tragseile ist an dem Seilunterstützungspunkt des Tragwerkes eine im ungünstigsten Sinne wirkende zusätzliche Seilreibungskraft — Reibwert 0,20 — in Rechnung zu stellen. Die Seilreibungskräfte, welche auf das Tragwerk übertragen werden, können auf beiden Fahrbahnseiten gleichgerichtet
    (bergwärts oder talwärts) und entgegengesetzt gerichtet werden.
    Die Seilreibung der bewegenden Seile ist in der Regel nicht zu berücksichtigen.

  1. Ziffer 5
    Windlast
  1. Litera a
    Die auf die Seilbahn wirkende Windlast ist waagrecht in der jeweils die ungünstigste Beanspruchung ergebenden Richtung anzunehmen und beträgt auf die Flächeneinheit w = c. q. Dabei ist q der Staudruck in kp/m2 und c ein Beiwert, der von der Windangriffsfläche abhängt. Der Staudruck beträgt q = 75 kp/m2. Für die Berücksichtigung des böenartigen Auftretens des Windes kann eine Abminderung der schrägen Feldweite
    1* auf l = 100 ± 600 l* - 150.000
    (l fiktive Feldweite) berücksichtigt werden.
  2. Litera b
    Die Beiwerte (c-Werte) der Windangriffsfläche betragen:

   Für Seile und Drähte c =       1,2

   Streckenbauwerke

   (Tragwerke) etc.     c =       0,4 bis 2,8

  1. Ziffer 6
    Dynamische Einwirkungen
    Die während des Betriebes (Belastungsfall A) auftretenden Schwingungswirkungen an den Tragwerken sind durch den dynamischen Beiwert zu erfassen. Für sämtliche von den Seilen auf die Tragwerke wirkenden äußeren Kräfte (einschließlich Windlast) beträgt der dynamische Beiwert 1,3.

  1. Ziffer 7
    Kräfte durch andere Einwirkungen
    Einwirkungen von Erddruck, Wasserdruck, Auftrieb, Kriechen und Schwinden sowie Vorspannen des Betons bei Verbundkonstruktionen, Stützpunktverschiebungen, Widerlager- und Pfeilerbewegungen, Lasten aus den auf den Tragwerken verlegten Freileitungen (Telefon- und Signalleitung) und Flugwarneinrichtungen etc. sind ebenfalls zu berücksichtigen.
    Einwirkungen, die für die praktische Bemessung erfahrungsgemäß ohne Bedeutung sind, dürfen vernachlässigt werden.

  1. Litera b
    Belastungsfall B (außer Betrieb)
    Als Belastungsgrößen sind anzunehmen:

  1. Ziffer eins
    Eigenlast des Tragwerkes wie bei Belastungsfall A

  1. Ziffer 2
    Seillast
    wie bei Belastungsfall A. Ferner ist die einseitige Stützenlast infolge der durch den Wind auf einer Fahrbahnseite abgeworfenen Seile zu berücksichtigen.

  1. Ziffer 3
    Windlast
    1. Litera a
      Die auf die Seilbahn wirkende Windlast ist waagrecht in der jeweiligen, die ungünstigste Beanspruchung ergebenden Richtung anzunehmen und beträgt auf die Flächeneinheit w = c. q. Dabei ist q der Staudruck in kp/m2 und c ein Beiwert, der von der Windangriffsfläche abhängt. Der Staudruck beträgt Q = 110 kp/m2 Für die Berechnung der Windlast kann wie bei Belastungsfall A unter 5 (a) die schräge Feldweite vermindert werden. In windexponierten Lagen ist mit der vollen Windlast zu rechnen.
    2. Litera b
      Die Beiwerte (c-Werte) betragen für Seile und Drähte c = 1,2 für Fahrbetriebsmittel, sofern sich solche bei Betriebsstillstand auf der Strecke befinden, und für Streckenbauwerke (Tragwerke) etc. c = 0,4 bis 2,8

  1. Ziffer 4
    Kräfte durch andere Einwirkungen wie bei Belastungsfall A.

  1. Absatz 2Unter Zugrundelegung der Belastungsgrößen nach Absatz eins, müssen Fundamente mindestens eine l,5fache Standsicherheit aufweisen, hiebei braucht der dynamische Beiwert von 1,3 nicht berücksichtigt zu werden. Die Erdauflast und die Wirkung des passiven Erddruckes darf außer bei festem Fels nicht berücksichtigt werden.

  1. Absatz 3Für die Bemessung der Tragwerksteile werden die in den jeweiligen ÖNORMEN festgelegten zulässigen Beanspruchungen für verbindlich erklärt.

  1. Absatz 4Für die maschinelle Ausrüstung der Stationen muß eine mindestens fünffache Sicherheit gegen Bruch gegeben sein.

  1. Absatz 5Die Bemessung der Fahrbetriebsmittel hat so zu erfolgen, daß bei Beförderung von Personen eine mindestens fünffache, bei Beförderung von Gütern eine mindestens 3,5 fache Sicherheit gegen Bruch gewährleistet ist.