Kärnten
Bringungsanlagen - Sicherheitsvorkehrungen
Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1971,
Paragraph 15,
20.01.1971
Paragraph 15,
Bauabstand
Der Abstand der Stationsbauwerke und Verankerungen zur Nachbargrenze hat mindestens 4 m zu betragen, wenn nicht der Eigentümer des angrenzenden Grundstückes einem geringeren Abstand zustimmt.