Absatz 2Der Bauentwurf hat zu enthalten:
Kärnten
Bringungsanlagen - Sicherheitsvorkehrungen
Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1971,
Paragraph 14,
20.01.1971
2. Unterabschnitt
Bestimmungen über den Bau
Paragraph 14,
Bauentwurf
(l) Dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung zum Bau oder zu einer wesentlichen Abänderung einer Seilbahn ist ein Bauentwurf in dreifacher Ausfertigung beizufügen.