Kärnten
Bringungsanlagen - Sicherheitsvorkehrungen
Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1971,
Paragraph 12,
20.01.1971
Paragraph 12,
Meldepflicht
Außergewöhnliche Vorfälle, die mit der Sicherheit beim Bau und Betrieb von Seilbahnen im Zusammenhang stehen, insbesondere Unfälle, sind der Behörde zu melden.