Absatz 2Für Seilbahnen mit Personenbeförderung (Paragraph 6, GSLG) — in der Folge kurz Seilbahnen genannt — gelten außerdem die Bestimmungen dieser Verordnung.
Kärnten
Bringungsanlagen - Sicherheitsvorkehrungen
Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1971,
Paragraph 10,
20.01.1971
3. Abschnitt
Seilwege
Paragraph 10,
Allgemeine Bestimmungen
(l) Hinsichtlich der Seilschwebebahnen für Materialtransport (Materialseilbahnen) wird die ÖNORM römisch fünf 4001 für verbindlich erklärt.