Absatz 2Bei Brücken, Stützkonstruktionen und anderen wichtigen Objekten kann die Behörde die Vorlage weiterer technischer Unterlagen anordnen (technischer Bericht, statische Berechnungen usw).
Kärnten
Bringungsanlagen - Sicherheitsvorkehrungen
Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1971,
Paragraph 9,
20.01.1971
Paragraph 9,
Lageplan und andere technische Unterlagen
(l) Zur Erlangung der Baubewilligung ist die Vorlage eines Lageplanes im Katastermaßstab, mit eingezeichneter Trasse, notwendig.