Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Bringungsanlagen - Sicherheitsvorkehrungen

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1971,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

20.01.1971

Text

Paragraph 5,

Kehren (Kurven)

(l) In der Regel ist der Achsradius (Krümmungsradius) nicht unter 7 m zu bemessen.

  1. Absatz 2In den Kehren und Kurven ist nach Möglichkeit die Fahrbahn zu verbreitern und die Steigung zu ermäßigen.