Absatz 2In den Kehren und Kurven ist nach Möglichkeit die Fahrbahn zu verbreitern und die Steigung zu ermäßigen.
Kärnten
Bringungsanlagen - Sicherheitsvorkehrungen
Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1971,
Paragraph 5,
20.01.1971
Paragraph 5,
Kehren (Kurven)
(l) In der Regel ist der Achsradius (Krümmungsradius) nicht unter 7 m zu bemessen.