Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Bringungsanlagen - Sicherheitsvorkehrungen

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1971,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

20.01.1971

Text

Paragraph 3,

Fahrbahnbreite

Es ist eine Fahrbahnbreite von mindestens 3 m anzustreben. Ausnahmen sind zulässig, insbesondere wenn der Zweck des Weges eine geringere Fahrbahnbreite vertretbar erscheinen läßt.