Kärnten
Bringungsanlagen - Sicherheitsvorkehrungen
Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1971,
Paragraph 3,
20.01.1971
Paragraph 3,
Fahrbahnbreite
Es ist eine Fahrbahnbreite von mindestens 3 m anzustreben. Ausnahmen sind zulässig, insbesondere wenn der Zweck des Weges eine geringere Fahrbahnbreite vertretbar erscheinen läßt.