Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Bringungsanlagen - Sicherheitsvorkehrungen

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1971,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

20.01.1971

Text

2. Abschnitt

Güterwege

Paragraph 2,

Steigungen

(l) Bei der Festlegung von Steigungen ist auf die Geländegestaltung, die Bodenbeschaffenheit, den Verkehrsbedarf (Verkehrsdichte) und auf die Art der Verkehrsmittel Bedacht zu nehmen.

  1. Absatz 2Die Steigungen sind möglichst niedrig zu halten. In der Regel sollen 12 Prozent nicht überschritten werden.