Absatz 2Die Steigungen sind möglichst niedrig zu halten. In der Regel sollen 12 Prozent nicht überschritten werden.
Kärnten
Bringungsanlagen - Sicherheitsvorkehrungen
Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1971,
Paragraph 2,
20.01.1971
2. Abschnitt
Güterwege
Paragraph 2,
Steigungen
(l) Bei der Festlegung von Steigungen ist auf die Geländegestaltung, die Bodenbeschaffenheit, den Verkehrsbedarf (Verkehrsdichte) und auf die Art der Verkehrsmittel Bedacht zu nehmen.