Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Bringungsanlagen - Sicherheitsvorkehrungen

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1971,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

20.01.1971

Text

l. Abschnitt

Allgemeines

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

(l) Diese Verordnung gilt für nichtöffentliche Wege (Güterwege) und für Materialseilbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr (Seilwege). Sie ist sinngemäß auch für andere zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderliche, der Bringung dienende Anlagen (zum Beispiel Seilriesen) anzuwenden. Es muß sich in allen Fällen um Bringungsanlagen im Sinne des Paragraph 4, Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969 - im folgenden kurz GSLG genannt - handeln.

  1. Absatz 2Die Behörden haben diese Verordnung bei den Bau- und Benützungsbewilligungen im Sinne des Paragraph 5, GSLG zu beachten.