Kärnten
Gemeindebeiträge für die Feuerwehren
LGBl.Nr. 58/1991
VO
Paragraph 3,
01.05.1991
31.03.2021
66 Feuerpolizei, Feuerwehr, Katastrophenhilfe
Die Höhe der Beiträge der Betriebe für die verbandsangehörigen Betriebsfeuerwehren wird je Betriebsangehörigen mit S l,- jährlich festgesetzt; liegt der zu entrichtende Betrag unter S 100,-, so ist dem Betrieb ein Mindestbeitrag von S 100,- vorzuschreiben.
04.04.2022
20000078
LKT40003167