Absatz 2Der Beitrag wird für die Gemeinden je Einwohner mit S 1,50 jährlich festgesetzt.
Kärnten
Gemeindebeiträge für die Feuerwehren
LGBl.Nr. 58/1991
VO
Paragraph 2,
01.05.1991
31.03.2021
66 Feuerpolizei, Feuerwehr, Katastrophenhilfe
(l) Für die Errichtung, die Ausstattung und die Erhaltung der Stützpunktfeuerwehren sind die Gemeinden zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
04.04.2022
20000078
LKT40003166