Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Gemeindebeiträge für die Feuerwehren

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 58/1991

Typ

VO

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.05.1991

Außerkrafttretensdatum

31.03.2021

Index

66 Feuerpolizei, Feuerwehr, Katastrophenhilfe

Text

Paragraph eins,

(l) Der Landesfeuerwehrverband ist verpflichtet, zur Bestreitung der Kosten, die ihm bei Besorgung seiner Aufgaben erwachsen, von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf die Zahl der Gemeindebewohner und von den Betrieben mit Betriebsfeuerwehr unter Bedachtnahme auf die Zahl der Betriebsangehörigen Beiträge einzuheben.

  1. Absatz 2Der Beitrag wird für die Gemeinden je Einwohner mit S l,- jährlich festgesetzt.
  2. Absatz 3Für die beiden Städte mit eigenem Statut Klagenfurt und Villach wird der Beitrag je Einwohner mit S 0,40 jährlich festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022

Gesetzesnummer

20000078

Dokumentnummer

LKT40003165