Absatz 2Der Beitrag wird für die Gemeinden je Einwohner mit S l,- jährlich festgesetzt.
Kärnten
Gemeindebeiträge für die Feuerwehren
LGBl.Nr. 58/1991
VO
Paragraph eins,
01.05.1991
31.03.2021
66 Feuerpolizei, Feuerwehr, Katastrophenhilfe
(l) Der Landesfeuerwehrverband ist verpflichtet, zur Bestreitung der Kosten, die ihm bei Besorgung seiner Aufgaben erwachsen, von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf die Zahl der Gemeindebewohner und von den Betrieben mit Betriebsfeuerwehr unter Bedachtnahme auf die Zahl der Betriebsangehörigen Beiträge einzuheben.
04.04.2022
20000078
LKT40003165