Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Behandlungskosten für Ausländer

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.12.1990

Text

Paragraph 2,

(l) Die tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten beinhalten

  1. Litera a
    die Kosten der Leistungsbereitschaft (Gemeinkosten) einschließlich der sich durch die Errichtung, Umgestaltung und Erweiterung der Anstalt ergebenden Kosten, Abschreibungen vom Werte der Liegenschaft und Pensionen,
  2. Litera b
    die durch die einzelne Behandlung jeweils direkt erwachsenden Kosten der Leistungserstellung (Einzelkosten).

  1. Absatz 2Für die Abgeltung der im Zuge der stationären Anstaltsbehandlung erbrachten Leistungen sind die jeweiligen Selbstkosten in Rechnung zu stellen. Gemeinkosten und nicht mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand erfaßbare Einzelkosten können mit Pauschalkostensätzen abgegolten werden.