Fälle der Unabweisbarkeit (Paragraph 41, Absatz 4, KAO, Landesgesetzblatt Nr 34 aus 1978,), sofern sie im Inland eingetreten sind,
Kärnten
Behandlungskosten für Ausländer
Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1990,
Paragraph eins,
01.10.1990
Paragraph eins,
Angehörige fremder Staaten haben für stationäre Anstaltspflege an den Kärntner Landes-Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten anstelle der Pflegegebühren, Sondergebühren und Aufenthaltskostenbeiträge die tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten zu leisten.
Dies gilt nicht für