Kärnten
Aufnahmebeschränkung für Ausländer in Krankenanstalten
Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 1970,
Paragraph eins,
30.12.1970
Paragraph eins,
Die Aufnahme fremder Staatsangehöriger, die sich nicht seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und welche die voraussichtlichen Pflege(Sonder)gebühren nicht erlegen oder sicherstellen, ist auf die Fälle der Unabweisbarkeit beschränkt.