Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Aufnahmebeschränkung für Ausländer in Krankenanstalten

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 1970,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

30.12.1970

Text

Paragraph eins,

Die Aufnahme fremder Staatsangehöriger, die sich nicht seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und welche die voraussichtlichen Pflege(Sonder)gebühren nicht erlegen oder sicherstellen, ist auf die Fälle der Unabweisbarkeit beschränkt.