Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung - K-LSchV

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 119/1993 aufgehoben durch LGBl.Nr. 56/2016

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

21.12.1993

Außerkrafttretensdatum

12.08.2016

Text

Paragraph 18,

  1. Absatz einsEine Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen aus gesundheitlichen Gründen (Paragraph 46, Absatz 3, des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) kann in der ersten Schulstufe an Fachschulen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b bis d bis zur Höchstdauer von drei Monaten, an Fachschulen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera e bis zur Höchstdauer von 30 Prozent des Gesamtstundenausmaßes, ansonsten bis zur Höchstdauer von sechs Monaten in allen Pflichtgegenständen gewährt werden. Nach Wegfall des Behinderungsgrundes ist in diesen Fällen eine Prüfung über den während der Befreiung durchgenommenen Lehrstoff abzulegen. Für die Durchführung der Prüfung sind die Bestimmungen über die Feststellungs- und Nachtragsprüfung (Paragraph 54, Absatz 2 und 3 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport kann eine Befreiung für ständig ohne die Auflage von Prüfungen gewährt werden.