Absatz eins,Ist die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden für Feuerwehrzwecke (Gerätehäuser, Geräteräume) im öffentlichen Interesse geboten, kann die Gemeinde das Eigentum an Liegenschaften und die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung dinglicher Rechte an Liegenschaften im Wege der Enteignung in Anspruch nehmen, wenn das Recht durch Rechtsgeschäft nicht zu einem angemessenen Preis zu erwerben war.