Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000 - K-GFPO

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 67/2000

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

26.10.2000

Abkürzung

K-GFPO

Index

66 Feuerpolizei, Feuerwehr, Katastrophenhilfe

Text

3. Teil
Enteignung für Feuerwehrzwecke

Paragraph 45

Gegenstand der Inanspruchnahme

  1. Absatz eins,Ist die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden für Feuerwehrzwecke (Gerätehäuser, Geräteräume) im öffentlichen Interesse geboten, kann die Gemeinde das Eigentum an Liegenschaften und die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung dinglicher Rechte an Liegenschaften im Wege der Enteignung in Anspruch nehmen, wenn das Recht durch Rechtsgeschäft nicht zu einem angemessenen Preis zu erwerben war.
  2. Absatz 2,Von der Inanspruchnahme im Wege der Enteignung für die im Absatz eins, angeführten Zwecke sind ausgenommen:
    1. Litera a
      Grundstücke, die Zwecken, für die eine Enteignung oder eine zwangsweise Grundüberlassung nach anderen Gesetzen möglich ist, dienen;
    2. Litera b
      Grundstücke, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes stehen und auf denen sich Gebäude befinden, die öffentlichen Zwecken dienen oder auf denen derartige Gebäude errichtet werden sollen.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

20000024

Dokumentnummer

LKT40001839