Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000 - K-GFPO

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 67/2000

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

26.10.2000

Abkürzung

K-GFPO

Index

66 Feuerpolizei, Feuerwehr, Katastrophenhilfe

Text

Paragraph 43

Vorläufige Unterbringung von Personen, und Sachen

Der Bürgermeister hat für die vorläufige Unterbringung der vom Brand betroffenen Bewohner zu sorgen, wenn deren Verbleiben an der Brandstelle nicht möglich ist. Er hat ferner vorzusorgen, daß gerettete Gegenstände vor unbefugtem Zugriff oder Beschädigung bewahrt und gerettete Haustiere an einem sicheren Ort untergebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

20000024

Dokumentnummer

LKT40001837