Kärnten
Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000 - K-GFPO
LGBl.Nr. 67/2000
LG
Paragraph 43
26.10.2000
K-GFPO
66 Feuerpolizei, Feuerwehr, Katastrophenhilfe
Der Bürgermeister hat für die vorläufige Unterbringung der vom Brand betroffenen Bewohner zu sorgen, wenn deren Verbleiben an der Brandstelle nicht möglich ist. Er hat ferner vorzusorgen, daß gerettete Gegenstände vor unbefugtem Zugriff oder Beschädigung bewahrt und gerettete Haustiere an einem sicheren Ort untergebracht werden.
06.12.2022
20000024
LKT40001837