Absatz eins,Die Feuerpolizei umfaßt Maßnahmen zur Verhütung von Bränden und zur Bekämpfung von Bränden einschließlich der Waldbrände, Sicherheitsmaßnahmen nach dem Brand sowie Maßnahmen zur Ermittlung der Brandursache.
Kärnten
Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000 - K-GFPO
LGBl.Nr. 67/2000
LG
Paragraph 8
26.10.2000
K-GFPO
66 Feuerpolizei, Feuerwehr, Katastrophenhilfe
06.12.2022
20000024
LKT40001802