Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000 - K-GFPO

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 67/2000

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

26.10.2000

Abkürzung

K-GFPO

Index

66 Feuerpolizei, Feuerwehr, Katastrophenhilfe

Text

Paragraph 8

Maßnahmen der Feuerpolizei

  1. Absatz eins,Die Feuerpolizei umfaßt Maßnahmen zur Verhütung von Bränden und zur Bekämpfung von Bränden einschließlich der Waldbrände, Sicherheitsmaßnahmen nach dem Brand sowie Maßnahmen zur Ermittlung der Brandursache.
  2. Absatz 2,Neben der Bekämpfung der Waldbrände gehören Maßnahmen nach Absatz eins, dann zur überörtlichen Feuerpolizei, wenn
    1. Litera a
      sie sich auf Vorhaben beziehen, die Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit außerhalb des Gemeindegebietes zu gefährden geeignet sind;
    2. Litera b
      sie bei Bränden erforderlich sind, die sich über das Gebiet einer Gemeinde hinaus ausdehnen;
    3. Litera c
      sie mittelbar oder unmittelbar duch besonders gefährliche Stoffe, wie Chemikalien, Erdöl, Gase, Gifte, explosionsgefährliche Stoffe u. ä., erforderlich werden.
  3. Absatz 3,Maßnahmen nach dem Kärntner Katastrophenhilfegesetz gehören nicht zur Feuerpolizei.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

20000024

Dokumentnummer

LKT40001802