Kärnten
Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000 - K-GFPO
LGBl.Nr. 67/2000
LG
Paragraph 7
26.10.2000
K-GFPO
66 Feuerpolizei, Feuerwehr, Katastrophenhilfe
Jedermann ist nach Möglichkeit und Zumutbarkeit verpflichtet, dafür zu sorgen, daß ein Brand vermieden wird.
06.12.2022
20000024
LKT40001801