Absatz eins,Die örtliche Gefahrenpolizei umfaßt Maßnahmen, die beim Auftreten örtlicher Gefahren
- Litera ader Rettung von Menschen und Tieren sowie der Bergung lebensnotwendiger Güter dienen,
- Litera bzur Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere und lebensnotwendige Güter erforderlich sind,
- Litera czur Abwehr von Gefahren dienen, die einen beträchtlichen Sachschaden bewirken können oder
- Litera dzur Notversorgung der in der Gemeinde lebenden Bevölkerung und öffentlicher Einrichtungen mit lebensnotwendigen Gütern dienen.