Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000 - K-GFPO

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 67/2000

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

26.10.2000

Abkürzung

K-GFPO

Index

66 Feuerpolizei, Feuerwehr, Katastrophenhilfe

Text

Paragraph 2

Maßnahmen

  1. Absatz eins,Die örtliche Gefahrenpolizei umfaßt Maßnahmen, die beim Auftreten örtlicher Gefahren
    1. Litera a
      der Rettung von Menschen und Tieren sowie der Bergung lebensnotwendiger Güter dienen,
    2. Litera b
      zur Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere und lebensnotwendige Güter erforderlich sind,
    3. Litera c
      zur Abwehr von Gefahren dienen, die einen beträchtlichen Sachschaden bewirken können oder
    4. Litera d
      zur Notversorgung der in der Gemeinde lebenden Bevölkerung und öffentlicher Einrichtungen mit lebensnotwendigen Gütern dienen.
  2. Absatz 2,Maßnahmen der Feuerpolizei und Maßnahmen nach dem Kärntner Katastrophenhilfegesetz gehören nicht zur örtlichen Gefahrenpolizei.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

20000024

Dokumentnummer

LKT40001796