Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Fischereigesetz-K-FG

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34,

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Text

5. Abschnitt

Fischereipolizeiliche Vorschriften

Paragraph 34,

Schonzeiten und Mindestfangmaße

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat zur Sicherung eines standortgerechten, artenreichen und gesunden Bestandes an Wassertieren (Paragraph eins,) unter Bedachtnahme auf deren Laichperioden mit Verordnung Schonzeiten und Mindestfangmaße (Brittelmaße) festzulegen.

  1. Absatz 2Wassertiere dürfen während der Schonzeit oder mit einer geringeren Größe als den Mindestfangmaßen nicht gefangen werden. Werden Wassertiere während der Schonzeit oder mit einer geringeren Größe als den Mindestfangmaßen gefangen, sind sie umgehend mit der erforderlichen Vorsicht in das Wasser zurückzusetzen; werden solche Wassertiere beim Fang derart verletzt, daß ein Weiterleben nicht erwartet werden kann, sind sie artgerecht zu töten.

  1. Absatz 3Die Landesregierung darf auf Antrag mit Bescheid für wissenschaftliche und für fischereiwirtschaftliche Zwecke nach Anhörung des Landesfischereiinspektors Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 2, erster Satz bewilligen. Die Bewilligung darf nur befristet und unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung eines standortgerechten, artenreichen und gesunden Bestandes an Wassertieren in dem jeweiligen Fischereirevier erforderlich ist.

  1. Absatz 4Die Bewilligung nach Absatz 3, ist bei der Ausübung des Fischfanges mitzuführen und den Fischereiaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.